Pressemitteilung | Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK)

BDK plant bereits Fortsetzung: 1. Informationsveranstaltung für Kieferorthopäden zur Hygiene-Verordnung erwies sich als wichtig

(Berlin) - Einerseits haben die Kieferorthopäden Glück – sie sind, wie Referent Prof. Dr. Jürgen Becker/Düsseldorf bei der 1. Informationsveranstaltung des BDK zum Thema Hygieneverordnung für KfO-Praxen mehrfach betonte, hinsichtlich der an sie gestellten Hygiene-Anforderungen im Vergleich zu anderen Fachgebieten auf „einer Insel der Glückseligkeit“. Jedenfalls, so lange sie nicht invasive chirurgische Eingriffe wie Implantationen (Miniimplantate) oder endodontische Behandlungen in ihren Praxen erbringen. Andererseits sitzen sie im gleichen Boot mit ihren zahnärztlichen Kollegen: Die Anforderungen der verschiedenen Empfehlungen werden auch manchen Kieferorthopäden nun dazu bringen, endlich Listen zur Einstufung seiner Medizinprodukte anzulegen, Arbeitsabläufe zu beschreiben, Geräte-Wartungen und sicherheitstechnische Prüfungen zu organisieren, Hygiene-Bereiche bewusst zu gestalten und dieses und jenes mehr. Die Kieferorthopäden erreicht die Bugwelle der Hygieneverordnungen später als andere Praxen – aber sie rollt nicht folgenlos an ihnen vorbei.

„Das war sicher der richtige Zeitpunkt, zu dem wir vom BDK diese Veranstaltung angeboten haben,“ meinte Eugen Dawirs, Mitglied des BDK-Bundesvorstandes und Moderator der Veranstaltung in Frankfurt. Um die Kieferorthopäden bei der Umsetzung der Pflichtaufgaben aus der Hygieneverordnung zu unterstützen, bereitet der BDK gerade praxisdienliche Unterlagen vor: „Im Moment optimieren wir unser Qualitätsmanagement-Projekt im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Hygienevorschriften“, so Dr. Gundi Mindermann, 1. Bundesvorsitzende des BDK, “denn wir wollen das so vorlegen, dass unsere Kieferorthopäden hier allen Komfort für die Praxisführung finden, auch gleich einsetzbare Tabellen und Vorlagen. Wenn uns allen schon so viel Verwaltung aufgezwungen wird – dann wollen wir vom Berufsverband dafür sorgen, dass unsere Mitglieder es etwas leichter haben.“

Kieferorthopädische Zangen und Pinzetten semikritisch A, rotierende Instrumente semikritsch B ...

In der kieferorthopädischen Praxis, so Prof. Becker bei seinem Vortrag, ist die Aufbereitung unkomplizierter als in der allgemeinzahnärztlichen Praxis, da in der Regel nur semikritische Medizinprodukte der Klasse A wie Zangen, Pinzetten u.a. eingesetzt werden. Deshalb müssen diese Medizinprodukte nicht verpackt werden und es entfällt die Verpflichtung zum Einsatz der Helix oder von Chemoindikatoren bei der thermischen Dampfdesinfektion. Ansätze von Ultraschallgeräten, rotierende Instrumente und Hand- und Winkelstücke werden als semikritisch B eingestuft, so dass hier besondere Anforderungen bei der Reinigung und Desinfektion zu beachten sind. Prof. Becker: „Zu einem großen Problem hat sich die Anforderung der Behörden in NRW entwickelt, dass eine nachweisliche Innenreinigung der Übertragungsinstrumente nachgewiesen werden muss. Dies ermöglichen heute nur sehr wenige Geräte: Bei der Neuanschaffungen von Geräten muss auf diese Anforderung bei unbedingt geachtet werden.“

Nach der grundlegenden Einführung über Geschichte, Hintergründe und Entwicklung der Hygieneverordnungen sowie den sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen oder auch Muss-Verpflichtungen für die Praxen ging es zum direkten Praxis-Ablauf in der Kieferorthopädie. Um den Teilnehmern die Umsetzung der vielen verschiedenen Richtlinien und Empfehlungen zu erleichtern, hatte Professor Becker ein ausführliches Skript zur Verfügung gestellt – mit Listen, Musterformularen und auch Erklärungen wie zum Meldeverfahren bei sogenannten „Vorkommnissen“ rund um Medizinprodukte: „Bedenken Sie: Sie sind zur Meldung von solchen `Vorkommnissen´ an das BfArM verpflichtet – halten Sie sich nicht daran, kann dies rechtliche Folgen haben.“ Ziel sei ein rasches Einwirken des Institutes zur Medizinprodukte-Qualitätssicherung.

Wen beauftragen, was kaufen – und was besser nicht?

Die Empfehlungen an die Kieferorthopäden waren ganz konkret: Wen kann man mit der Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß § 4 der MPBetreibV beauftragen? Und wenn ein neuer Steri gekauft werden soll - was empfiehlt sich zu beachten und warum? Professor Becker machte beispielsweise darauf aufmerksam, dass „der Einkaufspreis nicht alles“ ist: „Sie als Kieferorthopäden können sich ggf. noch an der gemeinsamen Empfehlung des RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 orientieren und noch chemisch desinfizieren. Aber wenn Sie einen neuen Steri brauchen, schauen Sie, wie oft er nach Herstellervorschrift gewartet werden muss – einer mit jährlicher Wartung wird leicht teurer als ein anderer mit längeren Zeiträumen.“

In der Kieferorthopädie könne man auf Vakuumgeräte (Euro Norm Klasse B) gut verzichten, die Klasse S ist genausogut geeignet. Bei Thermodesinfektoren gebe es mittlerweile auch hinsichtlich Arbeitsdauer und Effizienz interessante Systeme (z.B. mit Trocknung und Dokumentation über eine USB-Schnittstelle). Gegenüber Pulvern sollte heute lieber Flüssigreinigern der Vorzug gegeben werden. Beim Einkauf von Medizinprodukten wie z.B. Polierern sollte man prüfen: Kann das Teil, das ich kaufe, auch wieder aufbereitet werden, was sagt der Hersteller dazu? Professor Becker: „Auch das muss für Ihre Praxis explizit geregelt werden. Übrigens – ein nicht uninteressantes Thema. Prüfen Sie doch mal Ihr Beschaffungswesen ...“ Dabei könne man dann auch gleich nachschauen, ob die Praxis bereits die neuen nicht-korosiven Desinfektionslösungen nutzt, die länger im Feuchten liegende Instrumente nicht mehr angreifen.

Welche Praxis kaufen – welche eher nicht?

Ein wichtiger Tipp auch für die, die Praxisräume kaufen oder verkaufen wollen: „Ist die Praxis hinsichtlich der Hygiene-Verordnung einwandfrei – muss hier intensiv investiert werden oder geht, wie bei manchen invasiv-medizinischen Praxen in der Medizin, hier gar nichts? Fragen Sie vor einem Umbau der Hygienebereiche oder vor einer Praxisübernahme ggf. die zuständige Amtsärztin oder den Amtsarzt. Manchmal ist es auch sinnvoll, die örtlichen Gegebenheiten gemeinsam vor größeren Investitionen zu begehen. Nehmen Sie sie mit! Wenn Sie dann ein Okay haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Die Amtsärzte sind heute sehr gut geschult und können sehr hilfreich sein – auch wenn es nur darum geht, ob und wie ein Hygienebereich gestaltet werden soll.“ Die Amtsärzte müssen sich an die Hygieneverordnungen halten – wie sie sie gegebenenfalls interpretieren, liege allerdings in Teilbereichen in ihrem Ermessensspielraum. Es schade nicht, sie frühzeitig einzubeziehen.

„Und dann legen Sie gleich morgen eine Excel-Datei an ...“

Zu den zeitintensiven Auswirkungen der Hygiene-Verordnung gehören viele Listen und Übersichten, so muss jede Praxis eine Übersicht über alle Geräte (mit Bedienungsanleitung) und Instrumente und allen weiteren Behandlungsbedarf erstellen: „Legen Sie gleich morgen eine Excel-Tabelle an, gucken Sie aber auch in jede einzelne Schublade, und dann stufen Sie die Inhalte als Produkt-Gruppe in die Kategorie ein, wo sie hingehören: Das kann Tage dauern, bis alles fertig ist – aber es muss sein.“ Außerdem müssen – datierte – Arbeitsanweisungen erstellt werden: Wer macht was in welchen Schritten mit welchen Produkten? „Das ist wichtig. Das zeigt: So machen wir das in unserer Praxis. Immer. Wenn es dann mal ein Problem gibt, können Sie zeigen: Schmutzige Instrumente gibt es bei uns nicht, denn dies ist bei unserem Ablauf gar nicht möglich.“

Fortsetzung folgt

Aufgrund des großen Interesses wird der BDK die Informationsveranstaltung für weitere Kollegen wiederholen. Zwischenzeitlich wird durch Professor Becker geprüft, ob bei Übertragungsinstrumenten, mit den herausnehmbare Apparaturen außerhalb des Mundes ohne Wasserkühlung bearbeitet werden, auf den Nachweis der Innenreinigung verzichtet werden kann.

Quelle und Kontaktadresse:
Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) Pressestelle Ackerstr. 3, 10115 Berlin Telefon: (030) 27594843, Telefax: (030) 156591

(el)

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