Pressemitteilung |

Bedenkenträger verbreiten Horror-Szenarien: Nebelbänke gefährden klaren Blick auf den Werbeartikel

(Düsseldorf) - „Vorsicht Nebel!“ – Das Warnschild ist kaum zu sehen. Erst bei näherer Betrachtung erkennt man in der Mitte noch ein drittes Wort „Bürokratie“. Und in den Händen von Hans-Joachim Evers, Vorstandsmitglied des Gesamtverbandes der Werbeartikel Wirtschaft (GWW), dient der Hinweis nicht dem sicheren Straßenverkehr. „Sobald es auf den Herbst zugeht, erleben wir ein merkwürdiges Ritual“, erklärt Hans-Joachim Evers, „Aus den Amtsstuben von Landes- und Bundesbehörden tauchen nebulöse Szenarien auf, die einen klaren Blick auf den Werbeartikel verhindern können. Kurz vor dem Weihnachtsfest und dem Jahresende entpuppen sich auch bei lokalen Finanzämtern häufig Amtsträger als Bedenkenträger. Da könnte man als werbe treibendes Unternehmen die Orientierung verlieren – das wollen wir mit unserem Warnhinweis vermeiden“.

Eine Nebelbank betrifft die „Korruptionsbekämpfung“. Alle Unternehmer stehen zunächst unter Generalverdacht. Steuerfahnder sollen sich händeringend fragen warum erhält jemand etwas von jemandem kostenfrei. Hierzu Hans Joachim Evers: „Die Fernsehwerbung oder Zeitungsanzeigen sind für die Hörer oder Leser auch kostenfrei. Nur weil der Werbeartikel ein dreidimensionales Werbemedium ist, steht er unter Generalverdacht?. Die klassische Werbung (Fernsehen, Radio, Zeitschriften) kann man nicht festhalten, mit sich herumtragen, täglich benutzen, fühlen, riechen oder schmecken. Das aber kann ein Werbeartikel sehr wirkungsvoll. Mit welchem Recht erlaubt sich dann so mancher selbsternannte Finanzexperte den Werbeartikel zum Korruptionsartikel zu erklären?

Eine hartnäckige Vernebelungs-Taktik zielt auf das Strafgesetzbuch. „Allen Ernstes wird in Finanz-Newslettern behauptet, dass Betriebsprüfer angewiesen sind, unlautere Absichten bei der Vergabe von Werbeartikeln zu hinterfragen“, zitiert Hans-Joachim Evers. „Insbesondere im zeitlichen Umfeld von Geschäftsabschlüssen sollten keine Werbeartikel als Betriebsausgabe akzeptiert werden. Selbst ein Lutscher im Wert von 2 Cent kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer bitte-schön, entscheidet eine „unlautere“ Absicht? Doch wohl nicht das Gutdünken eines jeden Betriebsprüfers. Es gibt keine zeitliche Einschränkung für den Einsatz von Werbeartikeln. Diese haben ganzjährige Konjunktur, richten sich nach den Werbebotschaften von Unternehmen und wenn es Sinn macht diese auf 2-Cent-teure Lutscher aufzubringen, dann ist das so.“

Das GWW-Warnschild vor Bürokratie-Nebel könnte einen ständigen Aufstellplatz vor dem Bundesjustizministerium finden. Denn hier soll hinter vorgehaltener Hand der Leitsatz umsichgreifen: Nur ein transparentes Unternehmen ist ein gutes Unternehmen. Aus dem Bürokraten-Deutsch in die Alltagssprache übersetzt, bedeutet dies: Offenlegung aller werblichen Aktivitäten. Das aber ist bereits geltendes, allgemein anerkanntes Recht: Jedes deutsche Unternehmen legt dem Finanzamt jährlich seine Geschäftsentwicklung vor damit es seine Steuern zahlen darf. Aus der Bilanz geht auch hervor wie viel Geld in Werbung und im besonderen in gegenständliche Werbung geflossen ist, da für Werbeartikel über der Streuartikel-Wertgrenze bis zu 35 Euro eine Auflistung der Empfängernamen Pflicht ist. Hans Joachim Evers: „Es gibt klare Gesetze zur steuerlichen Behandlung von dreidimensionalen Werbeträgern. Auch die Vergabe von Produkten im Zusammenhang mit Geschäftsabschlüssen ist in der Zugabeverordnung genauestens geregelt. Und wer heute einem Geschäftspartner einen Werbeartikel über 35 Euro zukommen lässt, der kann mit einer zusätzlichen Abgeltungssteuer (§37b) auch diese Kosten als Betriebskosten geltend machen.“

Die gehörte „Empfehlung“, Unternehmen sollten lieber ganz auf Werbeartikel verzichten, um eine „Mitteilung an die Staatsanwalt“ zu vermeiden, stellt einen un-haltbaren Ratschlag dar.

Er gefährdet die Wettbewerbssituation kleiner und mittelständischer Unternehmen, die keine andere Werbeform einsetzen können.

Die herbstlichen Nebel-Aktionen weisen deutlich darauf hin, dass jedes Unternehmen auf die Kompetenz von Werbeartikelberatern zurückgreifen sollte. Alleingänge im Kampf gegen die Bürokratie-Windmühlen, enden wie der bekannte Streit von Don Quijote. „Werbeartikelberater kennen sich mit den aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen bestens aus“, erklärt Hans-Joachim Evers, „und der GWW wird weiter durch begleitende Aufklärung in der Politik für die notwendige Versachlichung im Umgang mit Werbeartikeln sorgen.“ Mit zunehmenden Sonnenstrahlen, sprich Fakten, verflüchtigen sich Nebelschwaden und sorgen für ungetrübte Perspektiven für den Werbeartikel.

Quelle und Kontaktadresse:
GWW Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V. Hans-Joachim Evers, Vorstand Jasminweg 4, 41468 Neuss Telefon: (02131) 222680, Telefax: (02131) 222660

(el)

NEWS TEILEN: