Bereitschaftsdienst von Ärzten ist Arbeitszeit / ver.di begrüßt Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
(Berlin) - ver.di sieht sich durch die heute veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. An dieser Bewertung ändere sich auch dann nichts, wenn Ärzte im Bereitschaftsdienst schlafen könnten.
Eine entsprechende Frage hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dem EuGH vorgelegt. Im konkreten Fall arbeitet der Kläger als Arzt in einem Krankenhaus in Kiel. Er leistet dort im Monat sechs Bereitschaftsdienste, die je nach Wochentag 16, 18,5, 25 bzw. 22 Stunden 45 Minuten dauern und durch Freizeitausgleich bzw. Überstundenvergütung abgegolten werden.
Schlussanträge der Generalanwälte binden den Gerichtshof nicht. Sie verarbeiten häufig jedoch die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Daher können sie als wichtiger Hinweis für eine endgültige Entscheidung des Gerichtshofs angesehen werden.
ver.di begrüßt dieses Zwischenergebnis ausdrücklich und sieht darin einen weiteren wichtigen Schritt, für die Beschäftigten gerade auch in Krankenhäusern Arbeits- und Gesundheitsschutz durch kürzere Höchstarbeitszeiten durchzusetzen. Die unmissverständliche Botschaft ist: der Arbeitszeitbegriff gilt europaweit und kann nicht national unterschiedlich ausgelegt werden. Dies dient auch dem Schutz und den Interessen der Patienten.
Quelle und Kontaktadresse:
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
Telefon: 030/69560, Telefax: 030/69563956
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