Pressemitteilung | (BfW) Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.
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BFW: Erbschaftsteuer einzig an Fortbestand der Unternehmen koppeln / Vermögen einheitlich entlasten / Diskussion um Arbeitsplatzklausel beenden

(Berlin) - Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) fordert, einen Erlass der Erbschaftsteuer einzig an die Fortführung des Unternehmens zu koppeln und auf keinen Fall das Grundgesetz durch eine Unterscheidung zwischen produktivem und unproduktivem Vermögen zu verletzen. Ebenso wenig dürfe die Erbschaftsteuerlast von der Anzahl der Arbeitsplätze abhängen, denn dies würde z. B. in einem Sanierungsfall den Fortbestand des gesamten Unternehmens aufs Spiel setzen.

„Wenn die Koalition schon nicht den Mut zur Abschaffung der Erbschaftsteuer aufbringt, muss diese Steuer nach 10-jähriger Betriebsfortführung ohne Wenn und Aber erlassen wer-den“, sagt der BFW-Vorsitzende Walter Rasch vor der Sitzung des Bundeskabinetts am 12. Juli in Berlin. Der BFW schlägt einen Wegfall der Erbschaftsteuer vor, sofern das Unter-nehmen im Erbfall mit dem bisherigen Geschäftszweck fortgeführt wird und nach zehn Jahren noch mindestens 50 Prozent der Anteile an Kapital- und Personengesellschaften gehalten werden bzw. der Einzelunternehmer den Betrieb weiterführt.

„Die Politik verstößt gegen das Grundgesetz, wenn Betriebsvermögen aufgesplittet und bei der Erbschaftsteuer unterschiedlich behandelt wird“, warnt Rasch mit Blick auf die laufende Reformdiskussion. Beim Erlass von Erbschaftsteuer, die aus versteuertem Vermögen ge-zahlt werden muss und damit die Substanz der Unternehmen angreift, würde eine Un-terscheidung in produktives und unproduktives Vermögen außerdem zu Abgrenzungsschwierigkeiten und neuer Bürokratie führen. Im Betriebs- und im Privatvermögen gehaltene vermietete Immobilien sind produktives Vermögen, im Gegensatz zu Aktienbeständen oder Barvermögen. Von den rund 2,15 Mio. direkt Beschäftigten in der Immobilienwirtschaft entfallen ca. 400.000 allein auf das Grundstücks- und Wohnungswesen. Hinzu kommt die so genannte Sekundärbeschäftigung, wenn ein Unternehmen z. B. die Reinigungs- oder Hausmeisterleistungen ausgelagert hat.

Die Erbschaftsteuer von dem Erhalt der Arbeitsplätze abhängig zu machen, hält der BFW für verantwortungslos und unflexibel. Die Diskussion darüber müsse umgehend aufhören. Durch eine solche Klausel wäre ein Unternehmen zehn Jahre lang in seinen unternehmerischen Entscheidungen eingeschränkt. Ein Abbau von Arbeitsplätzen - beispielsweise um im Sanie-rungsfall den Fortbestand des Betriebes zu garantieren - wäre nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat Regelungen für Sanierungen auch in anderen Bereichen getroffen (§ 8 Abs. 4 KStG) und sollte diese nicht durch neue Erbschaftsteuervorschriften torpedieren. Eine Arbeitsplatzklausel könnte sogar dazu führen, dass im Zuge einer vorweggenommen Erbfolge bewusst Personal abgebaut wird. Aus europarechtlichen Erwägungen dürfte die Arbeitsplatzklausel kaum Bestand haben. Wenn sich die Klausel auf Arbeitsplätze in Deutschland beschränkt, wäre die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verletzt.

Der BFW wendet sich zudem gegen Überlegungen aus Koalitionskreisen, Bewertungsab-schläge für das Grundeigentum abzuschaffen. Ein solcher Schritt wäre sachlich unbegrün-det. Das Grundeigentum unterliegt einer erhöhten Sozialbindung durch Regelungen des Miet-, Bau- und Abgabenrechts. Grundeigentum ist auf dem Kapitalmarkt nicht handelbar und hat damit für Erben niedrigere Renditeaussichten als andere Kapitalanlagen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW) Oliver Falk, Pressesprecher Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin Telefon: (030) 32781-0, Telefax: (030) 32781-299

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