BGH konkretisiert Rechtsprechung zu Endrenovierungsklauseln
(Berlin) - Zum wiederholten Male hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH eine Schönheitsreparaturklausel unter die Lupe genommen und in dem Urteil vom 12. September 2007 eine isolierte starre Endrenovierungsklausel gekippt. Danach sollte der Mieter ohne Einschränkungen verpflichtet sein, bei Auszug die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben.
Für den Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) kommt das Urteil nicht überraschend. Der BGH hat bereits in früheren Urteilen angedeutet, dass eine vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur unabhängige Endrenovierungsklausel unwirksam sei, erklärt BFW-Rechtsexperte Ronny Herholz. Der BFW-Mustermietvertrag wurde daher in dem sensiblen Bereich der Schönheitsreparaturen so formuliert, dass eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Der BFW rät generell von der Vereinbarung von Endrenovierungsklauseln ab, da diese zahlreiche Fallstricke beinhalten können. In dem vorliegenden Fall war die Endrenovierungsklausel unwirksam, obwohl keine laufenden Schönheitsreparaturen zu leisten waren.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW)
Oliver Falk, Pressesprecher
Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin
Telefon: (030) 32781-0, Telefax: (030) 32781-299
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