BGH-Urteile zur Weiterwälzung der EEG- und KWK-Mehrkosten / Nachweispflichten der Stromversorger bleiben bestehen
(Essen) Der Bundesgerichtshof (BGH) habe bereits in seinen Urteilen vom Dezember 2003 deutlich gemacht, dass die angemessene Höhe der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) verursachten Mehrkosten offen geblieben sei. Darauf weist der VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft hin. In dieser Situation empfiehlt der Verband, in noch offenen Verfahren die Forderungen der Versorger genau zu prüfen. Immer wieder zitierten die Versorgungsunternehmen die Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2003 nur unvollständig. Auf diese Weise könne leicht der Eindruck entstehen, als ob die Energiekunden verpflichtet seien, in jedem Fall die von den Versorgern geltend gemachten Mehrkosten zu tragen.
Den ausreichenden Nachweis dieser Mehrkosten vom betroffenen Stromversorger fordere das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf nun ein. Das Gericht habe im Rahmen eines richterlichen Hinweises den Versorger auf den noch erheblichen Klärungsbedarf hingewiesen. Der VIK erwarte daher eine aufwändige Beweisaufnahme. Dabei müsse sich der Stromversorger darauf einstellen, für sämtliche in Frage kommenden Zeiträume seine durch EEG und KWKG tatsächlich eingetretenen Belastungen zu belegen, abzurechnen und so offen zu legen, dass auch Fachfremde dies nachvollziehen und prüfen könnten: Nach Einschätzung des VIK keine einfache Aufgabe. Der VIK fühle sich durch das Urteil in seiner seit Jahren vertretenen Auffassung bestätigt, dass die Berechnungen der Stromversorger zur Höhe der EEG- und KWK-Mehrkosten auf Grundlagen basierten, die für Außenstehende intransparent seien und von der Kundenseite nicht inhaltlich geprüft werden könnten. Der VIK biete betroffenen Unternehmen seine schnelle Unterstützung bei der Lösung dieser Streitfälle an.
Quelle und Kontaktadresse:
VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.
Richard-Wagner-Str. 41, 45128 Essen
Telefon: 0201/810840, Telefax: 0201/8108430
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