BMF gewährt Fristverlängerung für Organschaften
(Berlin) - Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 hatte die Bundessteuerberaterkammer beim Bundesministerium der Finanzen angeregt, die im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 vorgesehene Antragsfrist hinsichtlich der Behandlung vororganschaftlich verursachter Mehr- und Minderabführungen zu verlängern. Diese Frist sollte am 30. Juni 2005 enden. Das BMF ist der Anregung gefolgt und hat die Antragsfrist bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger verlängert.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hatte der Bundesfinanzhof die herrschende Verwaltungsauffassung über die steuerliche Behandlung vororganschaftlich verursachter Mehr- und Minderabführungen verworfen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung diese Auffassung bis zum 31. Dezember 2003 weiter an. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben.
Um entscheiden zu können, ob ein Antrag gestellt werden soll, muss die steuerliche Situation der betroffenen Gesellschaften über mehrere Jahre hinweg unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Systemwechsels bei der Körperschaftsteuer beurteilt werden. In einer Vielzahl von Situationen, z. B. bei noch ausstehenden Außenprüfungen, liegen bis zum 30. Juni 2005 noch nicht alle Informationen vor, die für eine solche Entscheidung erforderlich sind.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
Neue Promenade 4, 10178 Berlin
Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799