Pressemitteilung | Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
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Börsenverein protestiert gegen geplante Selbstbedienung bei Verlagen

(Frankfurt am Main) - Bibliotheken, Museen und Archive sollen nach dem Willen der Bundesregierung ihren Nutzern Bücher, Presseerzeugnisse, CDs, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen können, ohne sie kaufen zu müssen. Diese Regelung ist im Entwurf eines Gesetzes zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft enthalten, der gestern vom Kabinett verabschiedet wurde. “Der vorgeschlagene 52b Urheber-rechtsgesetz ist eine Bankrotterklärung der deutschen Bildungspolitik”, kritisiert der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Alexander Skipis. “Für das selbe Geld wie bisher soll in Bibliotheken, Museen und Archiven ein Vielfaches an Inhalten zur Verfügung gestellt werden. Das ist eine Sparpolitik der öffentlichen Hand auf Kosten der Verlage.”

Die Vorschrift des § 52b UrhG-E ist auf Druck von Bildungspolitikern aus Bund und Ländern kurz vor der Beratung im Kabinett verändert worden. Entsprechend den Vorgaben einer EU-Richtlinie hatte der ursprüngliche Regelungsvorschlag des Bundesjustizministeriums lediglich vorgesehen, dass Bibliotheken, Museen und Archive ihre Bestände an Büchern und Medien auch an speziellen Terminals zugänglich machen können, ohne dafür die Genehmigung der Rechteinhaber einholen zu müssen. Nun soll es den begünstigten Einrichtungen hingegen möglich sein, in diese Terminals Inhalte einzustellen, die sie gar nicht selbst besitzen. Ebenso soll der Zugriff auf gesetzliche Pflichtexemplare gestattet werden. Dies sind Medien, zu deren kostenloser Ablieferung der Gesetzgeber Verlage oder Tonträgerhersteller aus Dokumentations- und Archivierungsgründen zwingt.

Da den Verlagen mit dieser Regelung ihre Verdienstmöglichkeiten wegbrechen, würde es sich für sie nicht mehr lohnen, wissenschaftliche Werke zu verlegen. Für den Wissenschaftsstandort Deutschland hätte diese Entwicklung gravierende Auswirkungen. Wenn sich im laufenden Verfahren keine Änderungen an dem Entwurf ergeben, wäre der Börsenverein gezwungen, gegen die verfassungs- und europarechtswidrige Regelung gerichtlich vorzugehen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist online abrufbar unter: www.bmj.bund.de/media/archive/1174.pdf.

Eine ausführliche Stellungnahme des Börsenvereins zu § 52b UrhG-E findet sich unter: www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=82993&dl_id=101234

Quelle und Kontaktadresse:
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Claudia Paul, Referentin, Presse Großer Hirschgraben 17-21, 60311 Frankfurt am Main Telefon: (069) 1306-0, Telefax: (069) 1306-201

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