BStBK lehnt geplante Ănderung bei Besteuerung von VerĂ€uĂerungsgewinnen aus Streubesitz ab
(Berlin) - Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung um Stellungnahme gebeten. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes soll eine Besteuerung der VerĂ€uĂerungsgewinne aus im Streubesitz befindlichen Anteilen eingefĂŒhrt werden.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lehnt diese Ănderung in ihrer Stellungnahme zum BMF-Diskussionsentwurf ab, weil damit ein bei der Dividendenbesteuerung im Rahmen des HalbeinkĂŒnfteverfahrens bereits bestehender Systembruch ausgedehnt wĂŒrde.
Derzeit ist die VerĂ€uĂerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei, wie es ursprĂŒnglich auch fĂŒr Dividenden der Fall war. Diese Regelung ist notwendig, um bei einer AusschĂŒttung oder VerĂ€uĂerung ĂŒber mehrere Stufen Kaskadeneffekte, d. h. eine Mehrfachbelastung desselben Gewinns, zu vermeiden. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen GrĂŒnden bereits 2013 eingefĂŒhrt. Die Möglichkeit einer Gleichbehandlung von in- und auslĂ€ndischen Anteilseigner durch eine Steuerfreistellung der Dividenden auch fĂŒr AuslĂ€nder wurde damals aus fiskalischen GrĂŒnden jedoch nicht umgesetzt.
Laut vorliegendem BMF-Entwurf ist nun die Umsetzung einer steuerlichen Gleichbehandlung von VerĂ€uĂerungsgewinnen mit den Dividenden aus Streubesitzanteilen gerechtfertigt, da die VerĂ€uĂerung einer Beteiligung einer TotalausschĂŒttung gleichkomme. Hier dĂŒrften fiskalische Ăberlegungen eine Rolle spielen. WĂ€hrend einerseits beteuert wird, es werde auf Steuererhöhungen verzichtet, wird andererseits die Steuerpflicht im Bereich der Körperschaftsteuer ausgedehnt.
Die BStBK weist darauf hin, dass die geplante EinfĂŒhrung der VerĂ€uĂerungsgewinnbesteuerung insbesondere Wagniskapital-geber stark treffen wĂŒrde. Denn der aus der Wertsteigerung der Anteile von Start-up Unternehmen resultierende VerĂ€uĂerungsgewinn stellt einen wesentlichen Teil der VergĂŒtung fĂŒr das vom Wagniskapitalgeber eingegangene Risiko dar. Die BStBK bezweifelt, dass die vorgesehene SteuerermĂ€Ăigung fĂŒr Start-ups und Business Angels aufgrund ihrer sehr engen Voraussetzungen einen adĂ€quaten Ausgleich dazu herstellen kann.
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