Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK) KdÖR

BStBK lehnt geplante Änderung bei Besteuerung von VerĂ€ußerungsgewinnen aus Streubesitz ab

(Berlin) - Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung um Stellungnahme gebeten. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes soll eine Besteuerung der VerĂ€ußerungsgewinne aus im Streubesitz befindlichen Anteilen eingefĂŒhrt werden.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lehnt diese Änderung in ihrer Stellungnahme zum BMF-Diskussionsentwurf ab, weil damit ein bei der Dividendenbesteuerung im Rahmen des HalbeinkĂŒnfteverfahrens bereits bestehender Systembruch ausgedehnt wĂŒrde.

Derzeit ist die VerĂ€ußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei, wie es ursprĂŒnglich auch fĂŒr Dividenden der Fall war. Diese Regelung ist notwendig, um bei einer AusschĂŒttung oder VerĂ€ußerung ĂŒber mehrere Stufen Kaskadeneffekte, d. h. eine Mehrfachbelastung desselben Gewinns, zu vermeiden. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen GrĂŒnden bereits 2013 eingefĂŒhrt. Die Möglichkeit einer Gleichbehandlung von in- und auslĂ€ndischen Anteilseigner durch eine Steuerfreistellung der Dividenden auch fĂŒr AuslĂ€nder wurde damals aus fiskalischen GrĂŒnden jedoch nicht umgesetzt.

Laut vorliegendem BMF-Entwurf ist nun die Umsetzung einer steuerlichen Gleichbehandlung von VerĂ€ußerungsgewinnen mit den Dividenden aus Streubesitzanteilen gerechtfertigt, da die VerĂ€ußerung einer Beteiligung einer TotalausschĂŒttung gleichkomme. Hier dĂŒrften fiskalische Überlegungen eine Rolle spielen. WĂ€hrend einerseits beteuert wird, es werde auf Steuererhöhungen verzichtet, wird andererseits die Steuerpflicht im Bereich der Körperschaftsteuer ausgedehnt.

Die BStBK weist darauf hin, dass die geplante EinfĂŒhrung der VerĂ€ußerungsgewinnbesteuerung insbesondere Wagniskapital-geber stark treffen wĂŒrde. Denn der aus der Wertsteigerung der Anteile von Start-up Unternehmen resultierende VerĂ€ußerungsgewinn stellt einen wesentlichen Teil der VergĂŒtung fĂŒr das vom Wagniskapitalgeber eingegangene Risiko dar. Die BStBK bezweifelt, dass die vorgesehene SteuerermĂ€ĂŸigung fĂŒr Start-ups und Business Angels aufgrund ihrer sehr engen Voraussetzungen einen adĂ€quaten Ausgleich dazu herstellen kann.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Pressestelle Behrenstr. 42, 10117 Berlin Telefon: (030) 240087-0, Fax: (030) 240087-99

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