Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

BStBK-Stellungnahme zur Änderung des Einkommensteuergesetzes: Paragraf 50d Abs. 11

(Berlin) - Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unterstützt in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages Bestrebungen, ungerechtfertigte Besteuerungslücken zu schließen. BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken bekräftigte dies während des Fachgesprächs mit dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am heutigen Tag zum Thema "Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)".

Bei der Neueinführung des § 50d Abs. 11 EStG geht es darum, dass Dividenden nach einem DBA in Sonderfällen nicht von der deutschen Steuer freigestellt werden. Dies tritt ein, wenn die Dividenden einer Person zuzurechnen sind, die selbst nicht die Steuerfreistellung in Anspruch nehmen kann.

Die BStBK hält es für nicht sachgerecht, einzelne Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen durch eine nationale Maßnahme, also durch einen sog. Treaty Override, wie § 50d Abs. 11 EStG, außer Kraft zu setzen. Denn die Schachtelvergünstigungen, die diesen Freistellungen zugrunde liegen, sind in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen souveränen Staaten vereinbart worden. Daher dürften sie nicht durch eine rein unilaterale Maßnahme, wie eines Treaty Override, außer Kraft gesetzt werden.

"Es sollte zusammen mit dem jeweils betroffenen anderen Staat eine einvernehmliche Lösung gefunden werden", so Dr. Vinken im Rahmen des Fachgesprächs.

Die vollständige Stellungnahme der BStBK erhalten Sie als Anlage zu dieser Pressemitteilung und kann unter presse@bstbk.de angefordert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Pressestelle Behrenstr. 42, 10117 Berlin Telefon: (030) 240087-0, Telefax: (030) 240087-99

(cl)

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