Pressemitteilung | Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT)

Bundesverband Technik begrüßt Widerrufsrecht der Verbraucher bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter / Verbraucher erhalten Rechtssicherheit bei Internet-Auktionen

(Köln) - Der Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) begrüßt das BGH-Urteil zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgt in der Praxis eine Gleichstellung von gewerblichen Anbietern im Internet, unabhängig davon ob sie per Internet-Auktion oder Internet-Shop zu Festpreisen an private Kunden verkaufen. Handelsunternehmer tragen damit in beiden Vertriebswegen das gleiche Risiko einer Rücksendung durch den Kunden. Die Rechte des Verbrauchers werden durch das Urteil gestärkt und die Chancengleichheit im Handelswettbewerb wieder hergestellt.

Joachim Dünkelmann, stv. BVT-Geschäftsführer: „Bislang konnten sich gewerbliche Anbieter durch den Verkauf über Auktionsplattformen wie eBay von dem Rückgaberecht des Verbrauchers freimachen. Das geringere Risiko wirkte sich zu Lasten der Kunden und positiv auf die Kalkulation des Anbieters aus. Diese Schieflage wird jetzt durch das Urteil korrigiert und die Chancengleichheit auch im Interesse des Verbraucherschutzes wieder hergestellt.“ Nach BVT-Auffassung ist das Urteil ein weiterer Schritt, den Graumarkt im Internet einzudämmen und Transparenz sowie Vertrauenswürdigkeit des Online-Kaufs zu erhöhen. Laut dem Bundesgerichtshof handelt es sich bei dem Verkauf gewerblicher Anbieter über eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB (BGH, Urteil vom 3. November 2004, VIII ZR 375/03).

Neben der BGH-Rechtsprechung brachte auch eine Entscheidung von Gesetzgeberseite erst kürzlich eine weitere Verbesserung und mehr Klarheit für den Online-Handel. Der BVT wertet den Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Fernabsatzrecht als positives Signal. Dieser hatte Missbrauchspotenzial der Widerrufsmöglichkeit dadurch eingedämmt, dass es einem Anbieter künftig möglich ist, die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs dem Kunden zu berechnen. Bislang konnten beispielsweise Kunden eines Internet- Shops bei Bestellungen mit einem Warenwert über 40 Euro die Waren auf Kosten des Anbieters zurückschicken. Dies hat in der Praxis vermehrt zu massenhaften Rücksendungen einzelner Kunden und damit bedeutender Belastung des Online-Handels geführt. Dünkelmann: „Auch wenn in der Praxis künftig viele Handelsunternehmen ihren Kunden weiterhin die kostenfreie Rücksendung ermöglichen werden, schützt die Änderung des Fernabsatzrechts vor Missbrauch. Der Rechtsrahmen für den Online-Handel ist nicht nur für den Verbraucherschutz gemacht, sondern soll auch die berechtigten Interessen des Handels schützen. Dem ist der Vermittlungsausschuss durch seinen Vorschlag gerecht geworden.“

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) An Lyskirchen 14, 50676 Köln Telefon: 0221/27166-0, Telefax: 0221/27166-20

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