Pressemitteilung | (BVI) Bundesverband Investment und Asset-Management e.V.

BVI begrüßt Änderungen beim Steuervergünstigungsabbaugesetz / Keine Doppelbesteuerung von Investmentfonds

(Frankfurt am Main) - Die Investmentbranche reagiert erleichtert darauf, dass die im Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehene Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen beseitigt und eine Gleichbehandlung von Investmentfonds mit anderen Anlageprodukten erreicht ist. „Wir sind sehr froh, dass wir unseren Mitgliedsunternehmen und den Anlegern Entwarnung hinsichtlich der Doppelbesteuerung geben können und die monatelange Unsicherheit jetzt ein Ende hat,“ sagt Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer des BVI Bundesverband Investment und Asset-Management e.V. Nach wie vor lehnt der BVI allerdings die Einführung einer 15-prozentigen Kursgewinnsteuer generell ab. „Dies schädigt den Finanzplatz Deutschland, verteuert die Finanzierung der Unternehmen und bremst die Motivation für die private Altersvorsorge,“ kritisiert Seip.
Das Steuervergünstigungsabbaugesetz sieht für Investmentfonds jetzt folgende Regelungen vor:

Wertpapierfonds: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten bleiben bei Thesaurierung steuerfrei. Eine Versteuerung erfolgt erst bei Ausschüttung oder Rückgabe des Anteilscheins zu einem Steuersatz von 15 Prozent. Auf Gewinne aus der Rückgabe von Anteilscheinen, die mit 15 Prozent zu versteuern sind, werden bereits versteuerte thesaurierte Erträge, wie Zinsen und Dividenden, angerechnet. Die aus Aktien herrührenden Gewinne werden bei Ausschüttung und Veräußerung des Anteils nach dem Halbeinkünfteverfahren, also effektiv mit 7,5 Prozent, versteuert.

Offene Immobilienfonds: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken bleiben bei Thesaurierung steuerfrei. Werden sie ausgeschüttet, unterliegen sie einer Besteuerung von 15 Prozent. Bestimmte in der Ausschüttung enthaltene Ertragsteile, wie beispielsweise ausländische Mieterträge, bleiben steuerfrei. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen werden mit 15 Prozent versteuert. Hierbei werden bereits versteuerte thesaurierte Erträge (inländische Mieten und Zinsen) abgezogen. Im Veräuße-rungsgewinn enthaltene, auf ausländische Grundstücke zurückzuführende Gewinnanteile (beispielsweise ausländische Mieten, Kursgewinne ausländischer Grundstücke oder Veräußerungsgewinne) bleiben steuerfrei.

Alt-Gewinne: Für sog. „Alt-Gewinne“ gelten die ursprünglich vorgesehenen Übergangsregelungen, d.h. zehn Prozent des Veräußerungserlöses werden dem Steuersatz von 15 Prozent unterworfen, sofern nicht geringere Gewinne nachweisbar sind.

Quelle und Kontaktadresse:
BVI Bundesverband Investment und Asset-Management e.V. Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt a. Main Telefon: 069/1540900 Telefax: 069/5971406

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