BVI für Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Altersvorsorge und vermögenswirksamen Leistungen / Keine Besteuerung innerhalb des Fonds
(Frankfurt am Main) - Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch bei langfristigem Sparen setzt ein falsches Signal und wirkt kontraproduktiv auf die Bereitschaft der Bürger zu eigenständiger Altersvorsorge, sagte Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., am 10. Januar in Frankfurt. Es ist inzwischen gesellschaftspolitischer Konsens, dass über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus ein erhöhter Vorsorgebedarf besteht. Dies gilt vor allem für Selbständige, die zudem weder Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung noch zur Riester-Rente haben, so Seip. Anleger, die aus ihrem bereits versteuerten Einkommen Beiträge für die ergänzende Vorsorge aufbringen, sollten deshalb zumindest nicht schlechter gestellt werden als bisher. Der BVI fordert deshalb, für langfristiges Altersvorsorgesparen den Status quo zu erhalten und auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu verzichten.
Der BVI schlägt dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vor, Sparpläne bei regelmäßigen Einzahlungen über mindestens fünf Jahre nach Ablauf von zwölf Jahren nicht mit zusätzlichen Steuern auf Veräußerungsgewinne zu belasten. Als weiteres und zusätzliches Kriterium für die Steuerbefreiung sei die Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. der Eintritt einer Berufsunfähigkeit denkbar. Der BVI setzt sich auch für die Interessen der 5,7 Millionen Arbeitnehmer ein, die vermögenswirksame Leistungen in Investmentfonds anlegen. Es sei mit den Zielsetzungen vermögenswirksamer Leistungen und deren Förderung nicht vereinbar, das Ablaufergebnis des Arbeitnehmers mit Steuern auf Veräußerungsgewinne zu belasten. Der Gesetzgeber nehme sonst das, was er mit der einen Hand über die Arbeitnehmer-Sparzulage dem Anleger gewährt, mit der anderen Hand über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wieder weg.
Erneut wendet sich der BVI gegen die im Regierungsentwurf vorgesehene Besteuerung von Veräußerungsgewinnen innerhalb des Fonds. Der Fiskus darf, wenn überhaupt, nur und erst dann zugreifen, wenn dem Anleger tatsächlich ein Veräußerungsgewinn zufließt, sagte Rüdiger H. Päsler, Geschäftsführer des BVI. Alles andere belaste Finanzbehörden, Fondsanbieter und 15 Millionen Fondsanleger mit unnötigen und kaum lösbaren bürokratischen Problemen. Der BVI ist deshalb zuversichtlich, dass der Entwurf im Finanzausschuss geändert wird und es nicht zur Besteuerung innerhalb des Fonds kommt.
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