Pressemitteilung | Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)

BVR unterstützt die Forderung nach Altersvorsorgekonto / Zweigleisiges Förderverfahren muss vereinfacht werden

(Berlin) - Der BVR teilt die Einschätzung, dass das umfangreich reglementierte Förderverfahren den wichtigsten Grund für die zurückhaltende Bereitschaft in der Bevölkerung zum Abschluss eines förderfähigen Altersvorsorgevertrags darstellt.

Das Ziel, die Auswahl der förderfähigen Anlageformen auszuweiten, sei zu unterstützen. Wie der BVR bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Altersvermögensgesetz gefordert hatte, erhält der mündige Verbraucher auf diese Weise die Möglichkeit, die aus seiner Sicht sinnvollste Anlageform für seine individuelle Altersvorsorge zu wählen.

Die geplante Verfügungsmöglichkeit über das Altersvorsorgekonto ermögliche es den Anlegern, auch neben der bislang vorgeschriebenen gleichmäßigen Auszahlung des angesparten Kapitals andere, über die 20-prozentige Kapitalabfindung hinausgehende Kapitalverfügungen vorzunehmen. Demnach würde auch die Pflicht zur Verrentung von Bagatellbeträgen entfallen, wie es der BVR bereits im Vorjahr gefordert hatte. Die freie Entscheidung über die Verwendung des Altersvorsorgevermögens sei im Sinne der Verbraucher.

Mit der Vereinfachung der Altersvorsorgeförderung muss nach Ansicht des BVR auch das für Anbieter wie Verbraucher komplexe zweigleisige Förderverfahren geändert werden. Die Erfahrungen aus den ersten Rückläufen der Anträge auf Altersvorsorgezulage zeigten, dass die Verbraucher beim Ausfüllen der notwendigen Formulare, die über die Anbieter an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weitergeleitet werden, überfordert sind. Manche Zulageberechtigte wollten aufgrund der Komplexität des Antrags sogar auf die Zulage verzichten und nur den zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Damit würden sie lediglich den über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil nutzen. Eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Verfahrens sei daher erforderlich.

Eine Möglichkeit hierfür wäre ein Förderverfahren, das sich an die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage anlehnt. Der Zulageberechtigte müsste nur noch einen Antrag - anstelle von zwei - stellen, welchen er bei seinem Wohnort-Finanzamt einreicht. Dieses würde schließlich festsetzen, ob der Anleger eine Förderung in Form der Zulage oder über eine zusätzliche Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erhält. Die notwendige Überprüfung der Berechtigung könnte dann zwischen den zuständigen Behörden per Datenaustausch stattfinden, wie es bereits das bisherige Verfahren erforderlich macht.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) Schellingstr. 4, 10785 Berlin Telefon: 030/20210, Telefax: 030/20211900

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