Pressemitteilung | Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK)

BZÄK sieht das Prinzip der Kostenerstattung grundsätzlich bestätigt

(Berlin) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in zwei lang erwarteten Urteilen zu der Kostenerstattung grenzüberschreitender medizinischer Leistungen im Krankenhausbereich geäußert. Die vorherige Genehmigung einer medizinischen Dienstleistung durch die Krankenkasse bei grenzüberschreitender Inanspruchnahme halten die Richter danach für ein Hemmnis, das einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Allerdings betrachtet das Gericht das Hemmnis im Falle von Krankenhausdienstleistungen als gerechtfertigt, da das Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit möglicherweise gefährdet werden könnte.

Es handele sich hierbei um Gründe der Finanzierung und der öffentlichen Gesundheit. Der Richterspruch bezieht sich auf die Rechtssachen Geraets-Smits und Peerboom (Az: C-157/99) und Vanbraekel (Az: C-369/98).Die Bundeszahnärztekammer sieht in den Urteilen das Prinzip der Kostenerstattung bei der Inanspruchnahme grenzüberschreitender medizinischer Leistungen grundsätzlich bestätigt. Die EuGH-Urteile, so BZÄK-Präsident Dr. Dr. Jürgen Weitkamp, sprechen ausdrücklich nur von der Krankenhausversorgung.

"Wir sehen die grundlegenden EuGH-Urteile Kohll/Decker zur Kostenerstattung im ambulanten Bereich dadurch nicht eingeschränkt." Nach Auffassung von Vizepräsident Dr. Wolfgang Sprekels stellt das Urteil einen weiteren Schritt dar, mit dem das europäische Recht die Kostenerstattung auch nach Deutschland tragen wird. Der nationale Gesetzgeber werde langfristig nicht umhin kommen, dem Rechnung zu tragen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. Chaussestr. 13 10115 Berlin Telefon: 030/400050 Telefax: 030/40005200

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