Pressemitteilung | BTE - Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

Datenschutz: Große rechtliche Grauzonen / Unklarheiten bei Speicherung von Kundenadressen und Kameraüberwachung

(Köln) - Bekanntlich gelten seit dem 1. September 2012 neue Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welche die Speicherung von Kundendaten reglementieren. Trotzdem gibt es im Handel große Unsicherheit, was genau noch zulässig ist. Das liegt primär daran, dass das Gesetz zum Teil sehr allgemein formuliert ist und viel Interpretationsspielraum lässt. Dies ist auch der Grund, warum zuletzt unterschiedliche Empfehlungen kursierten.

Beispiel 1 - Werbung an "Bestandskunden": Ob bzw. wie lange bestehende Daten ohne Einwilligung der Kunden verwendet werden können, ist unklar. Einige Experten halten eine Frist von zwei bis drei Jahren für angemessen. Auf jeden Fall muss in diesen Fällen aber bei jeder werblichen Ansprache auf die Möglichkeit des Werbewiderspruchs hingewiesen werden. Ist auf die Widerspruchsmöglichkeit bisher noch nicht hingewiesen worden, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden.

Beispiel 2 - Werbung auf Basis allgemein zugänglicher Verzeichnisse: Unstrittig ist, dass Briefwerbung für eigene Angebote auch ohne Einwilligung an Adressen aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen (Adress-, Rufnummern- oder Branchenverzeichnisse) versandt werden darf. Aber hier ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Unklar ist, ob und welche Daten zusätzlich mit abgespeichert werden dürfen. Datenschützer sind z.B. der Ansicht, dass die Speicherung von Umsatz- oder Kaufdaten nur nach einer Einwilligung des Kunden zulässig sind. Auf jeden Fall müssen die "Stammdaten" dann vorher rechtmäßig erhoben worden sein.

Beispiel 3 - Kameraüberwachung: Modegeschäfte, die rechtssicher eine Kameraüberwachung durchführen und Beanstandungen der Datenschutzbehörde vermeiden wollen, sollten einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht explizit aus den Vorschriften des BDSG. Allerdings vertreten die Aufsichtsbehörden in den einzelnen Ländern die Auffassung, dass eine Videoüberwachung immer mit besonderen Rechts- und Freiheitsrisiken verbunden sei und deshalb nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ein Datenschutzbeauftragter zur Kontrolle bestellt werden müsse. Allerdings ist nach Auffassung einzelner Aufsichtsbehörden nur bei einer "komplexen" Videoüberwachung die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zweifelsfrei erforderlich. Wann die konkrete Videoüberwachung diese Schwelle überschreitet (z.B. bei Speicherung statt reinem Beobachten?), ist für den Laien allerdings schwer feststellbar.

Fazit: Eine datenschutzrechtliche Sicherheit gibt es nur, wenn man das BDSG sehr restriktiv anwendet. Rechtliche Grauzonen bieten im Falle von Prüfungen Konfliktpotenzial und müssen letztendlich in der Praxis durch Gerichte geklärt werden. Allerdings ist kaum damit zu rechnen, dass die Landesdatenschutzbehörden nun flächendeckend im Einzelhandel Datenschutzprüfungen durchführen, so dass das Risiko einer großzügigen Gesetzesauslegung überschaubar bleiben dürfte.

Hinweis: Einen externen Datenschutzbeauftragten offeriert die Gesellschaft für Personaldienstleistungen (GfP) in Kassel, eine Einrichtung der Handels- und Dienstleistungsverbände. Mitglieder der Einzelhandelsverbände erhalten dort Sonderkonditionen. Kontakt: GfP, Tel. 0561/78968-93 und -94, E-Mail: info@gfp24.de, Internet www.gfp24.de. Auf Wunsch schickt die GfP einen kostenlosen Kurz-Check "Datenschutz" zu.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) Dr. Siegfried Jacobs, stellv. Hauptgeschäftsführer An Lyskirchen 14, 50676 Köln Telefon: (0221) 921509-0, Telefax: (0221) 921509-10

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