Pressemitteilung | BTE - Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

Den richtigen Umsatzsteuersatz ansetzen / Fallstricke am Jahresende

(Köln) - Bekanntlich erhöht sich am 1. Januar 2007 die Umsatzsteuer von 16 auf 19 Prozent. Welcher Satz rund um den Stichtag korrekterweise anzusetzen ist, hängt dabei vom sog. „Leistungszeitpunkt“ ab. Dies ist laut Umsatzsteuer-Gesetz der Tag, an dem „eine Leistung ausgeführt bzw. abgeschlossen ist.“

Im Verhältnis zum Kunden ist dies im Textileinzelhandel in der Regel der Tag des Verkaufes (inkl. Bezahlung). Einige Besonderheiten sind allerdings zu beachten:

- Wird ein Artikel (z.B. Maßanzug, Gardine, Matratze) im Dezember 2006 vom Kunden bestellt, aber erst im Januar 2007 abgeholt oder ausgeliefert, so erfolgt die Leistung erst nach dem Stichtag, so dass ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent fällig wird. Etwaige vorher geleistete (und mit 16 Prozent versteuerte) Anzahlungen und selbst komplette Vorleistungen müssen somit vom Handel nachversteuert werden.
- Nimmt ein Kunde mehrere Artikel in 2006 aus dem Geschäft mit, die (Sammel)Rechnung kommt aber erst mit Datum von 2007, so wird nur ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent fällig, weil die Leistung noch in 2006 erfolgte.
- Wird z.B. eine Hose Ende Dezember 2006 vom Kunden gekauft, holt er sie aber erst Anfang 2007 nach einer kostenpflichtigen Änderung im Geschäft ab, so ist für den Hosenkauf eine Mehrwertsteuer von 16 Prozent fällig, für die Änderungsrechnung aber 19 Prozent. Vorsicht: Verkauft der Händler eine „passende“ Hose (also inkl. kostenfreier Änderungsleistung), wäre in diesem Fall auf den gesamten Betrag 19 Prozent Umsatzsteuer zu entrichten.

Auf der Beschaffungsseite ist ebenfalls besondere Sorgfalt notwendig, da der Leistungszeitpunkt oftmals nicht das Datum der Rechnungsstellung durch den Lieferanten ist. Der richtige Ansatz der Umsatzsteuer bei Lieferantenrechnungen ist wichtig, damit der Vorsteuer-Abzug nicht gefährdet ist. Beispiele:

- Die Warensendung eines Lieferanten kommt Ende Dezember 2006 beim Handelspartner frei Haus an, die Rechnung allerdings erst mit Datum Januar 2007. Der Leistungszeitpunkt liegt damit noch in 2006, so dass ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent anzusetzen ist. Auch eine spätere Valutierung ist für die Berechnung der Umsatzsteuerseite irrelevant.
- Liegen die Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft zugrunde, ist der Leistungszeitpunkt die Abgabe der Ware an den Frachtführer bzw. Spediteur – und nicht erst das Datum der Anlieferung im Handel.
- Liegt ein Kommissionsgeschäft vor, ist das maßgebliche Datum erst das Datum des Verkaufs an den Endkunden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) Jürgen Dax, Geschäftsführer An Lyskirchen 14, 50676 Köln Telefon: (0221) 921509-0, Telefax: (0221) 921509-10

(sk)

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