Pressemitteilung | Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)

Die Situation der Lebenspartner wird sich aufgrund der Erbschaftssteuerreform noch verschlechtern

(Berlin) - Der LSVD begrüßt deshalb die Ankündigung der SPD, sich bei der Erbschaftsteuerreform für die Gleichstellung der Lebenspartner einzusetzen.

Zu der Ankündigung der SPD, sie wolle bei der Erbschaftsteuerreform auch Lebenspartner berücksichtigen, erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben und Schwulenverbandes:

Die Benachteiligung ist bislang massiv. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 Euro wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 Euro! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 Euro zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.

Diese Benachteiligung wird sich durch die Erbschaftsteuerreform weiter verschlechtern, wenn Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht weiter wie Fremde behandelt werden. Bisher werden Eigentumswohnungen und Eigenheime nur mit 50 bis 60 Prozent ihres Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. In Zukunft müssen sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden. Das hat eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien um 40 bis 50Prozent zu Folge. Zum Ausgleich soll der allgemeine Freibetrag für Eheleute auf 400.000 oder sogar 500.000 Euro erhöht werden, damit das Familienheim weiterhin steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden kann. Damit es dadurch nicht zu Steuerausfällen kommt, sollen gleichzeitig die Erbschaftsteuersätze erhöht werden. Das bedeutet für Lebenspartner eine weitere Verschlechterung. Die Benachteiligungen werden dazu führen, dass viele hinterbliebene Lebenspartner ihre Eigenheim werden verkaufen müssen, wenn nicht auch bei ihnen die Freibeträge erhöht werden.

Die Lebenspartnerschaft entspricht zivilrechtlich völlig der Ehe. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Das entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn Lebenspartner sterben, hat der Nachlass wie bei Ehegatten Unterhaltsersatzfunktionen. Der Staat darf zwar aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG Ehen besser behandeln als andere Lebensgemeinschaften. Aber wenn der Staat anderen Lebensgemeinschaften dieselben Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wie Ehegatten, muss er das beim erbschaftssteuerlichen Zugriff auf den Nachlass angemessen berücksichtigen.

Quelle und Kontaktadresse:
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD) Renate H. Rampf, Pressesprecherin Postfach 10 34 14, 50474 Köln Telefon: (0221) 9259610, Telefax: (0221) 92596111

(sh)

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