Pressemitteilung | Deutscher Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V. (DRB)
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DRB: Mindeststandards für die Auslieferung bei Abwesenheitsurteilen sind noch zu verbessern

(Berlin) - Der Deutsche Richterbund unterstützt den Ansatz, mit einem europäischen Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Urteilen, die in Abwesenheit des Angeklagten gefällt wurden, Mindeststandards bei Auslieferungen in die EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. Unverzichtbar für die Auslieferung zur Strafvollstreckung sei zunächst der ernsthafte Versuch des Vollstreckungsmitgliedstaats, einen Angeklagten von der Verhandlung gegen ihn zu informieren.

„Schlägt dies fehl und wird der Angeklagte in Abwesenheit verurteilt, muss sichergestellt werden, dass der Verurteilte, der die fehlgeschlagene Zustellung nicht zu vertreten hat, ausreichend geschützt wird und das Recht auf eine zeitnahe zweite Verhandlung mit neuer Beweisaufnahme erhält“, so der Vorsitzende des Richterbundes Christoph Frank

Nach jetziger Rechtslage muss ein in Abwesenheit Verurteilter nur nach konkreter Zusicherung einer Neuverhandlung ausgeliefert werden. Ein Gericht des Heimatstaates kann überprüfen, ob diese Zusicherung als ausreichend angesehen wird. Diese Prüfung im Einzelfall soll nun durch eine standardisierte Zusicherung ersetzt werden. Diese erlaubt es der Behörde, die das Urteil vollstrecken will, in einem Vordruck zu versichern, dass der Verurteilte nach seiner Auslieferung das Urteil erhalten wird, das Recht auf eine neue Verhandlung mit Beweisaufnahme hat und über dieses Recht aufgeklärt wird.

Abwesenheitsurteile können auch Bürger treffen, die von dem Vorwurf des tatsächlichen oder angeblichen Rechtsverstoßes im Ausland völlig überrascht werden. Laufe es für den Bürger ganz unglücklich, könne z.B. schon der Streit über die Bezahlung einer im Ausland bestellten Ware zu einem solchen Urteil führen.

„Daher ist es wichtig, dass in den Fällen, in denen sich der Angeklagte nicht durch Flucht der Verhandlung entzieht, der später Verurteilte bereits vor seiner Auslieferung das Urteil erhält, um zu wissen, auf welcher Verurteilung die Auslieferung beruht und um vor der Auslieferung das Urteil anfechten zu können“ betont Frank.

Werde dieses Recht im geplanten Rahmenbeschluss nicht festgeschrieben müsse zumindest - wie bisher - ein Gericht im Auslieferungsstaat darüber entscheiden, ob die Rechte des Verurteilten nach der Auslieferung gesichert sind.

„In diesem Punkt genügt der geplante Rahmenbeschluss den Anforderung an rechtstaatliche Mindeststandards bisher leider noch nicht“, so Frank.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Richterbund Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V. (DRB) Pressestelle Kronenstr. 73-74, 10117 Berlin Telefon: (030) 2061250, Telefax: (030) 20612525

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