DRB zum Antidiskriminierungsgesetz: Nur gut gemeint
(Berlin) - Am Montag, dem 7.3.2005, wird der BT-Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sachverständige zum Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes anhören. Der Deutsche Richterbund (DRB) wird folgende Stellungnahme abgeben:
Es ist zwingend und auch in der Sache richtig, die europäischen Antidiskriminierungsvorgaben umzusetzen. Sie schreiben für das private Vertragsrecht den gesetzlichen Schutz vor Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts vor.
Der Gesetzentwurf der Regierungskoalition geht jedoch darüber hinaus. Er erweitert die Diskriminierungsverbote bei sog. Massengeschäften auf die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Identität. Das ist weder tatsächlich notwendig noch rechtlich bedenkenfrei:
1. Bereits heute gibt es sowohl im Zivil- als auch im Arbeitsrecht Vorschriften, die diesen Schutz ausreichend gewährleisten.
2. Das Fundament des Vertragsrechts, die im Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit, wird unzulässig eingeschränkt. Es gibt in diesen Bereichen keine derartige Störung der Vertragsparität, also keine derart unangemessene und nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung eines der Vertragspartner, als dass ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit gerechtfertigt sein könnte.
3. Das Gesetz wird Rechtsunsicherheit und eine Flut von Klagen zur Folge haben. Wann z. B. ist die Wohnungsvermietung ein Massengeschäft? Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung eines Menschen vor? Zu diesem Begriff gibt es Literatur, die Bände füllt, ohne dass es bisher gelungen wäre, eine trennscharfe, für jedermann verlässliche Definition zu entwickeln.
Der Vorsitzende des DRB, Wolfgang Arenhövel: Es ist die selbstverständliche Pflicht eines demokratischen Staates, sozial Schwache und Minderheiten auch gesetzlich vor Diskriminierungen zu schützen. Toleranz und anständiges Verhalten kann der Staat jedoch nicht in jedem Einzelfall verordnen. Solche Tugenden müssen vorrangig die zur Erziehung und Bildung Berufenen vermitteln, Gesetze allein vermögen dies nicht. Deshalb schießt das Antidiskriminierungsgesetz über das Ziel hinaus und es gilt: Das Gegenteil von gut ist gut gemeint.
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