Pressemitteilung | Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)

DVGW zur 1. Lesung des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes / / Gewässerschutz muss noch stärker in Gesetzesno¬velle verankert werden

(Bonn) - "Der Schutz der sensiblen Trinkwasserressourcen in Deutschland muss weiterhin höchste Priorität haben. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass Pflanzenschutzmittel im Sinne eines vorsorgenden Gewässerschutzes verantwortungsvoll angewendet werden. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt in die richtige Richtung, muss aber den Pflanzenschutz noch konsequenter mit dem Gewässerschutz verschränken. Hier muss noch deutlich nachgebessert werden."

Dies erklärte der Hauptgeschäftsführer des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches, Dr. Walter Thielen, anlässlich der 1. Lesung des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes (PflSchG) im Deutschen Bundestag. Mit der Gesetzesnovelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) sollen im Wesentlichen die EU-Richtlinien zur Zulassung und nachhaltigen Anwendung von Pestiziden umgesetzt und mit dem deutschen Recht harmonisiert werden. Ziel der Neufassung ist es, die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und Umwelt zu verringern sowie die Gewässerressourcen wirksam zu schützen.

Der DVGW mahnt an, dass sich die Vorgaben aus dem EU-Recht hinsichtlich der behördlich anzuordnenden Überwachungstätigkeiten des Zulassungsinhabers 1:1 im deutschen Gesetz wiederfinden müssten. Ein Gewässer-Monitoring für neu zugelassene Wirkstoffe und ihre Abbauprodukte ist eine wichtige Komponente in der Umsetzung des vorsorgenden Gewässerschutzes. Im Gewässer-Monitoring zeigt sich, ob sich die Ergebnisse aus dem Zulassungsverfahren (Lysimeterversuche und Modellierungen) in der Praxis bestätigen lassen.

Erreichen die Monitoring-Daten den Vorsorgewert von bis zu 0,1 µg/l im Grundwasser, müssen weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Rohwasserressourcen durchgeführt werden. Sollte sich im Rahmen des Gewässer-Monitorings herausstellen, dass der Wirkstoff oder seine Reaktionsprodukte in Konzentrationen von mehr als 0,1 µg/l im Grundwasser auftreten, so muss die Zulassung dringend überprüft und gegebenenfalls entzogen werden. Die Ergebnisse des Gewässer-Monitorings müssen zeitnah mit dem Pestizidzulassungsverfahren verzahnt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Zulassung für problematische, da grundwassergängige Wirkstoffe gegebenenfalls widerrufen werden kann. Dies ist eine Regelung, die die EU-Vorgabe eindeutig vorsieht.

Deutlichen Nachbesserungsbedarf sieht der DVGW auch bei den Gewässerrandstreifen. Diese übernehmen eine wichtige Funktion im vorsorgenden Gewässerschutz. In der EU-Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, als Risikominderungsmaßnahmen Pufferzonen in geeigneter Größe einzurichten. Insofern sollte im neuen Pflanzenschutzgesetz ohne Ausnahmen eine konkrete Mindestbreite von zehn Metern für Pflanzenschutzmittelanwendungen verbindlich festgelegt werden.


Zum Hintergrund:
Die Wasserversorgungsunternehmen nutzen als Wasserressource für die Trinkwassergewinnung Grund- und Oberflächenwasser. Mit rund 74 Prozent stellt das Grundwasser die wichtigste Wasserressource für die Trinkwassergewinnung in Deutschland dar. 38 Prozent der deutschen Trinkwasserversorger fanden Pflanzenschutzmittel oder deren Abbauprodukte in den Grund- und Oberflächengewässern der Einzugsgebiete ihrer Gewinnungsanlagen oberhalb des Trinkwassergrenzwertes von 0,1 µg/l. Dies ergab eine Studie des DVGW-Technologiezentrums Wasser im Jahr 2007. Erschreckend hoch war der Anteil der Funde von bereits seit langem nicht mehr zugelassenen Pestiziden. Dieser Umstand verdeutlicht einmal mehr die Langfristigkeit der Auswirkungen von anthropogenen Einträgen in die Umwelt und unterstreicht die dringliche Notwendigkeit einer gewässerschützenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) Pressestelle Josef-Wirmer-Str. 1-3, 53123 Bonn Telefon: (0228) 9188-5, Telefax: (0228) 9188-990

(cl)

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