E-Rezept: Strengere Nachweispflicht ab der Steuererklärung für 2025
(Neustadt/Weinstraße) - Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Steuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist vorbei: Ab der Steuererklärung für 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf Steuerpflichtige jetzt achten müssen.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar.
Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirkt sich steuermindernd aus.
E-Rezept: Für Steuererklärung 2024 galt noch eine Ausnahme
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss einen Nachweis erbringen können. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung akzeptiert. Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist das aber nicht mehr möglich.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das galt somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sieht es nun anders aus.
Ab der Steuererklärung für 2025 zählt nur noch der vollständige Beleg
Ab der Steuererklärung für 2025 ist Schluss mit der Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg zwingend folgende Angaben enthalten:
• Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
• Art des Rezepts
• Höhe der Zuzahlung
• Name der steuerpflichtigen Person
„Die Übergangsregelung war eine pragmatische Lösung während der Umstellung auf das E-Rezept. Ab der Steuererklärung 2025 gelten jedoch die regulären Nachweisanforderungen. Steuerpflichtige sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt“, erläutert VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Tipp: Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Steffen Gall, Pressesprecher(in), Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Telefon: 06321 49010
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