Pressemitteilung | GVA Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.

E10-Verträglichkeit ist kein Problem für den freien Kfz-Teilemarkt!

(Ratingen) - Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) weist darauf hin, dass Autofahrer grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Einbau von Teilen aus dem freien Kfz-Teilemarkt bei Wartung und Reparatur keinen Einfluss auf die E10-Verträglichkeit ihrer Fahrzeuge hat. Die Verbraucher in Deutschland haben sich zuletzt stark verunsichert gezeigt, ob ihre Fahrzeuge den neuen "Biokraftstoff" schadlos nutzen können. Verschiedentlich wurden auch Anfragen an Werkstätten und freie Teilehändler bezüglich der E10-Verträglichkeit von Produkten des freien Kfz-Teilemarktes gerichtet.

Originalersatzteile des freien Marktes sind denen der Fahrzeughersteller zumindest qualitätsgleich

GVA-Präsident Hartmut Röhl kann die Autofahrer im Hinblick auf die Produkte des freien Kfz-Teilemarktes beruhigen: "Bei den hier in Betracht kommenden Komponenten (Motorenteile, Schläuche, Benzinpumpen etc.) ist der Anteil der Originalersatzteile im Sinne der die "Aftermarket-GVO" (EG) Nr. 461/2010 begleitenden Leitlinien besonders hoch. Dabei handelt es sich um Ersatzteile, die der betreffende Teilehersteller mit dem Logo des Automobilherstellers sowohl an die Fahrzeughersteller liefert als auch mit eigenem Logo an herstellerunabhängige Großhändler. Auch bei Teilen, die nicht aus derselben Produktion wie die Erstausrüstungsteile stammen, kann man davon ausgehen, dass diese zumindest qualitätsgleich sind, was auch für die E10-Verträglichkeit gilt." Die hierbei relevanten Komponenten, die über den freien Teilehandel angeboten werden, stammen in der Regel von namhaften Teileherstellern, die gegenüber dem Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. bestätigt haben, dass ihre Produkte mit den von den Fahrzeugherstellern angebotenen Teilen zumindest qualitätsgleich sind. des freien Marktes sind denen der Fahrzeughersteller zumindest qualitätsgleich sind.

Autofahrer auch im Schadensfall abgesichert

Sollte im Ausnahmefall eine nachträglich eingebaute Komponente gleichwohl Auswirkung auf die E10-Verträglichkeit haben können, gilt Folgendes:

Hersteller und Importeure haben grundsätzlich eine sog. Marktbeobachtungspflicht, d.h. sie müssen auch die Sicherheit ihrer hergestellten oder importierten Produkte während des Lebenszyklus beobachten und vor Gefahren, womit auch Sachschäden gemeint sind, warnen. Aufgrund der Einführung des neuen Kraftstoffs in Deutschland sind alle Unternehmen, die insoweit relevante Teile anbieten, gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Risiken im Zusammenhang mit dem neuen Kraftstoff bestehen. Dies gilt nicht nur für die aktuell angebotenen Teile, sondern auch für in der Vergangenheit vertriebene Produkte, die bereits in Fahrzeuge eingebaut wurden. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Risiken bestehen, muss der betreffende Hersteller oder Importeur in geeigneter Form warnen. Der Autofahrer kann davon ausgehen, dass die Unternehmen diese Verpflichtung zur Marktbeobachtung allein aus Imagegründen sehr ernst nehmen. GVA-Präsident Hartmut Röhl: "Dem GVA sind bislang keine solchen Warnungen bekannt. Es ist daher zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die im freien Teilemarkt angebotenen Produkte keine Auswirkungen auf die E10-Verträglichkeit von Fahrzeugen haben."

Der Autofahrer ist darüber hinaus durch das Gesetz im etwaigen Schadensfall abgesichert. Wenn eine nachträglich eingebaute Komponente aus dem freien Teilemarkt gleichwohl zu einer E10-Unverträglichkeit und einen Schaden geführt hat, ist der betroffene Teilehersteller oder Importeur, der vor diesem Risiko nicht ausreichend gewarnt hat, nach dem Deliktrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches schadensersatzpflichtig. Für die aktuell vertriebenen Teile folgt diese Schadensersatzpflicht auch aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Autofahrer muss im Grundsatz auch nicht befürchten, auf einem etwaigen Schaden allein deshalb sitzen zu bleiben, weil ihm der Hersteller oder Importeur dieses Teils nicht bekannt ist. Denn sein Verkäufer oder seine Werkstatt sind in der Lage, diese Informationen über die Lieferkette zu geben. Diese Unternehmen in der Lieferkette sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Dokumente über den Warenein- und -ausgang aufzubewahren. Sie haften nach dem Produkthaftungsgesetz sogar selbst wie ein Hersteller, wenn sie dem geschädigten Endverbraucher den Hersteller oder Vorlieferanten nicht benennen können.

Es besteht daher aus Sicht des Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) im Hinblick auf den neuen Kraftstoff E10 kein Anlass zur Besorgnis beim Einsatz von Teilen aus dem freien Markt. GVA-Präsident Hartmut Röhl fasst für den freien Kfz-Teilemarkt zusammen: "E10? Wir können das!"

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. Alexander Vorbau, Referatsleiter, Öffentlichkeitsarbeit Gothaer Str. 17, 40880 Ratingen Telefon: (02102) 77077-0, Telefax: (02102) 77077-17

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