Pressemitteilung | (PFAD) Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

Ehe für alle

(Berlin) - Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. äußert sich zur Entscheidung des Bundestages vom 30.06.2017, die Homosexuellen in Deutschland den Weg zur Ehe ebnet und damit auch die gemeinsame Adoption eines Kindes ermöglicht:

Nachdem Stück für Stück die Rechte, die Ehepaaren zustanden - Familienversicherung, Witwen- und Witwerrente, Familienzuschlag, steuerliche Veranlagung, ... etc. - auch Lebenspartnerschaften zugänglich gemacht wurden, war es nur eine Frage der Zeit, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu ermöglichen. Damit ist das vom Grundgesetz geforderte Benachteiligungsverbot endlich eingelöst. Rechtlich blieb fast nur noch übrig lesbischen und schwulen Paaren auch die gemeinschaftliche Adoption zu ermöglichen.

Das Adoptionsrecht sieht vor, dass Ehepaare nur gemeinsam adoptieren können. In § 1741 Absatz 2 BGB steht: "Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen." Dieses findet nun ebenfalls Anwendung auf gleichgeschlechtliche Ehepaare. Bisher war den Lebenspartnerschaften eine gemeinschaftliche rechtliche Elternschaft nur durch die Sukzessivadoption möglich, d.h. sie konnten ein Kind adoptieren, wenn es zuvor vom jeweiligen Partner bereits adoptiert worden war. Damit gilt die Verpflichtung, dass Ehepaare nur gemeinsam adoptieren dürfen, jetzt auch für die Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern.

Für gleichgeschlechtliche Ehepaare gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Adoptionsbewerber.

Adoptionsvermittlungsstellen haben den gesetzlichen und fachlichen Auftrag, für jedes zu vermittelnde Kind die am besten geeigneten Eltern zu finden. Der zentrale Gesichtspunkt einer jeden Adoption ist das Wohl des Kindes. Zu den Adoptionsvoraussetzungen, die durch sozialpädagogische Fachkräfte im Rahmen der Vorbereitung überprüft werden, gehört die Fähigkeit empathisch auf das Kind eingehen zu können und anzuerkennen, dass es andere biologische Wurzeln hat. Außer der Vorbereitung auf Elternschaft durch Adoption müssen Bewerber auch formalen Voraussetzungen entsprechen.

- Da Kindern ein langfristiges Beziehungsangebot gemacht wird, empfiehlt es sich nicht, an Menschen, die an einer stark lebensverkürzenden Krankheit leiden, ein Kind zu vermitteln. Deshalb gehört eine medizinische Unbedenklichkeitsbestätigung zu den formalen Voraussetzungen.
- Das Gesetz schreibt in § 1743 BGB ein Mindestalter für Adoptionsbewerber vor. Dieses gilt unabhängig vom Geschlecht.
- Kindern vergriffen haben, kein (weiteres) Kind zur Adoption bekommen. Aus diesem Grund ist ein Führungszeugnis vorzulegen.

Ob ein Kind zu einem heterosexuellen oder zu einem homosexuellen Paar vermittelt wird, entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle anhand der Eignung der Bewerber für ein bestimmtes Kind.

Wir begrüßen die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren, geben jedoch zu bedenken, dass die Adoptionszahlen seit Jahren rückläufig sind, weil immer weniger Kinder der Fremdadoption aus dem In- oder Ausland bedürfen. Kein Adoptionsbewerber hat ein Recht auf ein Kind.

Quelle und Kontaktadresse:
(PFAD) Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. Pressestelle Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin Telefon: (030) 9487 9423, Fax: (01212) 508577626

(cl)

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