Pressemitteilung | ACE Auto Club Europa e.V.

Eingeschränkte Haftung bei Gebrauchtwagen

(Stuttgart) - Angesichts der vom neuen Jahr an geltenden verbesserten Gewährleistungsrechte, hat der ACE Auto Club Europa Verbrauchern geraten, sich nicht durch anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen irritieren zu lassen. Im Zweifel hätten gesetzliche Mindeststandards auch dann Vorrang, wenn das Kleingeschriebene in den gewerblichen Geschäftsbedingungen davon abweicht, betonte der Club am Donnerstag in Stuttgart. Danach verjähren Gewährleistungsansprüche vom 1. Januar 2002 an grundsätzlich erst nach zwei Jahren. Lediglich bei Gebrauchtwagen kann die Frist auf ein Jahr reduziert werden. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist laut ACE nicht mehr zulässig, wenn ein privater Konsument den Wagen bei einem Gebrauchtwagenhändler kauft. Bei Käufen von Privat an Privat oder zwischen Gewerbetreibenden gilt dies nicht. Künftig haftet der gewerbliche Verkäufer für Werbeaussagen des Herstellers, betont der ACE.

In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungszeit wird die Beweislast grundsätzlich umgekehrt. Dann muss der Verkäufer belegen, dass ein aufgetretener Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war. Misslingt ihm dieser Beweis, muss der Händler auch für solche Mängel am Auto einstehen, die nicht unmittelbar in seinem Verantwortungsbereich liegen. Nach Darstellung des ACE hatten in der Vergangenheit Autohändler häufig davon profitiert, dass sie beim Verkauf alter Gebrauchtwagen, die Gewährleistung komplett ausschließen konnten. Das sei nun vorbei, hebt der ACE hervor. Deutschland erfülle mit dem neuen Schuldrecht allerdings nur die europäische Mindestnorm. Andere EU-Staaten verfügten teilweise über noch viel längere Gewährleistungsfristen und kämen so den Interessen der Verbraucher noch besser entgegen.

Quelle und Kontaktadresse:
ACE Auto Club Europa e.V. Schmidener Str. 233 70374 Stuttgart Telefon: 0711/53030 Telefax: 0711/5303168

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