Pressemitteilung | (WSM) Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.

Erbschaftsteuer gefährdet mittelständische Strukturen: Reformvorschlag trifft das Rückgrat der deutschen Volkswirtschaft - Belastung bei 14.000,-- Euro pro Arbeitsplatz

(Düsseldorf) - Das Bundesverfassungsgericht hält die erbschaftsteuerlichen Erleichterungen für Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für verfassungsgemäß, allerdings seien die Ausnahmen zu weitgehend. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bei großen Betriebsvermögen eine Prüfung vorzunehmen, inwieweit eine Entlastung notwendig ist, um die Fortführung des Betriebes und den Erhalt der Arbeitsplätze zu sichern. Die Abgrenzung zwischen uneingeschränkt begünstigungsfähigen kleineren Betriebsvermögen sowie großen Betriebsvermögen, deren steuerbegünstigter Erwerb eine Bedürfnisprüfung voraussetzt, soll anhand des Unternehmenswerts erfolgen.

Vorgeschlagen wird eine Grenze von 26 Millionen Euro je Erwerb, die sich bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher Beschränkungen auf 52 Millionen Euro erhöht. Ab der Grenze von 26 Millionen Euro Unternehmenswert schmilzt der Verschonungsabschlag von 85 Prozent (in der Regelverschonung) stufenweise auf 25 Prozent bei einem Wert von 116 Millionen Euro. Unverständlich ist, warum ab dieser Grenze die Verschonung fallbeilartig auf 20 Prozent absinken soll.
Ein Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro ist in industriellen Betrieben der Stahl und Metall verarbeitenden Branche regelmäßig bereits erreicht, wenn das Unternehmen 250 Mitarbeiter hat, denn im Durchschnitt erwirtschaftet ein Mitarbeiter einen Umsatz von 200.000 Euro/a, also bei 250 Beschäftigten 50 Millionen Euro. Bei einer Umsatzertragsrate von 3 Prozent und dem derzeitigen steuerlichen Bewertungsfaktor von 18,2 beträgt der Unternehmenswert also bereits über 27 Millionen Euro.

Der abschmelzende Verschonungsabschlag geht in die richtige Richtung, erreicht aber ebenfalls keine ausreichende Entlastung des Betriebsvermögens: "Ein Unternehmen unserer Branche mit knapp 660 Beschäftigten hätte einen steuerlichen Wert von rund 72 Millionen Euro. Bei diesem Wert kann der Erwerber einen Regel-Verschonungsabschlag bei fünfjähriger Fortführung von 55 Prozent (85 Prozent -30%) wählen, ergibt 32 Millionen Euro steuerpflichtiger Erwerb, bei Steuerklasse I wären dann 9,6 Millionen Euro Steuern fällig (30 Prozent Steuersatz abzüglich persönlicher Freibetrag). Das wären über 14.000 Euro je Mitarbeiter" kritisiert Hauptgeschäftsführer Christian Vietmeyer. "Bei Anwendung des gültigen Bewertungsrechts sind die Grenzen zwischen kleinen und großen Betriebsvermögen deutlich zu niedrig angesetzt. Entweder müssen die Werte heraufgesetzt oder das Bewertungsrecht geändert werden. Am besten beides."

Außerdem enthalte der Gesetzentwurf eine systematische Benachteiligung relativ kleiner Betriebsvermögen im Vergleich zu sehr großen Übertragungen, so Vietmeyer weiter. Bei gleich großen Privatvermögen begünstigt die Bedürfnisprüfung systematisch die großen Erbfälle, denn unterstellt man vereinfachend, dass bei einem Erwerb von 500 Millionen Euro Betriebsvermögen 10 Millionen Euro Privatvermögen außerhalb betrieblicher Beteiligungen vorhanden sind, so wären dann 5 Millionen Euro Erbschaftsteuer zu bezahlen. Für diesen Erwerb führt der Vorschlag zu einer günstigeren Möglichkeit, das Betriebsvermögen zu übertragen, als sie die Regelverschonung mit 85 Prozent bisher ermöglicht.

Unterstellt man dagegen bei einem mittelgroßen Erwerb von 50 bis 100 Millionen Euro Unternehmenswert, dass hier ebenfalls Privatvermögen von 10 Millionen Euro vorliegt, wäre ebenfalls eine Steuerzahlung von 5 Millionen Euro zu leisten. In diesem Fall entspricht dies jedoch einer Effektivbesteuerung von 5 bis 10%, während im ersten Fall die effektive Steuerquote lediglich bei 1 Prozent liegt.

Vietmeyer: "So wird der Mittelstand, das Rückgrat unserer Volkswirtschaft, zu Gunsten der Großunternehmen belastet. Das Gesetz muss im parlamentarischen Verfahren deutlich nachgebessert werden."
Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber die besondere Struktur der familiengeführten mittelständischen Unternehmen dadurch berücksichtigen möchte, dass er bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Beschränkungen der Unternehmensanteile eine höhere Prüfschwelle von 52 Millionen Euro vorsieht. Allerdings ist es wiederum wirklichkeitsfern, das Vorliegen dieser Voraussetzungen über einen Zeitraum von 40 Jahren zu fordern. Zumindest der Zeitraum nach dem Erwerb sollte an die gewählten Fortführungsfristen angepasst werden. Zudem sollten die geforderten gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen praxisnäher ausformuliert werden und z.B. Entnahmen für die Begleichung von Ertragssteuern zulassen.

Quelle und Kontaktadresse:
WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Hauptgeschäftsstelle Pressestelle Uerdinger Str. 58-62, 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 957868 22, Fax: (0211) 957868 40

(sy)

NEWS TEILEN: