Erbschaftsteuerreform muss praxistauglicher werden / Mit der Rechtsverordnung fehlt entscheidendes Element für die Beratungspraxis
(Berlin) - Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unterstützt das übergreifende Ziel des heute (11. Dezember 2007) vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs zur Reform der Erbschaftsteuer, durch zielgenaue Verschonungsregeln Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu begünstigen. Damit die Reform dieses Ziel in der Praxis auch erreicht, muss allerdings bei zahlreichen Regelungen nachgebessert werden.
Rechtsverordnung zur Bewertung schnell vorlegen
Der angekündigte Entwurf einer Rechtsverordnung, die ein typisiertes, vereinfachtes Ertragswertverfahren regelt, muss unbedingt zeitnah vorgelegt werden. Denn erst dann herrscht Klarheit über die Bemessungsgrundlage. Geschieht dies nicht, kann die Erbschaftsteuerlast nach neuem Recht nicht berechnet werden. Dies aber ist unabdingbar, damit Unternehmen, die über eine vorweggenommene Erbfolge nachdenken, entscheiden können, ob sie altes oder neues Recht anwenden wollen.
Fristen zur Fortführung des Unternehmens zu lang
Die Fristen zu Fortführung des Unternehmens sollten zehn Jahre nicht überschreiten und müssen außerdem einheitliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Bislang ist bei der Lohnsumme eine zehnjährige Behaltefrist vorgesehen, bei Verstößen erfolgt eine anteilige Minderung des Verschonungsabschlags. Bei der Betriebsfortführung hingegen soll eine 15-jährige Frist gelten und Verstöße eine volle Nachversteuerung auslösen. Aus Sicht der BStBK ist dies gerade für den Mittelstand nicht praktikabel. Unternehmer können einen so langen Zeitraum nicht überschauen; zudem werden Umstrukturierungen erheblich erschwert. Die Rechtsfolge bei Verstößen darf stets nur eine zeitanteilige Nachversteuerung sein.
Bürokratiekosten bei weiteren Gesetzesberatungen beachten
Im Vergleich zum Referentenentwurf ist der Ansatz der Bürokratiekosten im Kabinettsentwurf deutlich höher. Die BStBK plädiert dafür, die Bürokratiekosten einzelner Maßnahmen, wie z. B. der Behaltefristen, bei der Feinjustierung im Finanzausschuss zu berücksichtigen und gegenzusteuern.
Regelung zum Verwaltungsvermögen benachteiligt ganze Branchen erheblich Vorgesehen ist, das gesamte Betriebsvermögen nicht zu begünstigen, wenn das Verwaltungsvermögen einen Anteil von mehr als 50 Prozent am Betriebsvermögen ausmacht. Damit werden ganze Branchen, z. B. die Immobilien- und Wohnungswirtschaft, von der Verschonung ausgenommen. Die BStBK fordert, diese Grenze zumindest auf 75 Prozent anzuheben. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Abgrenzung beider Vermögensarten in der Praxis Probleme hervorrufen wird.
Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Ertragsteuern vermeiden
Durch die Neubewertung des Betriebsvermögens nahe am gemeinen Wert werden auch stille Reserven in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer einbezogen. Bei einer Veräußerung von Betriebsteilen innerhalb der Behaltefrist erfolgt eine Nachversteuerung. Gleichzeitig werden die stillen Reserven aber auch im Rahmen der Einkommensteuer besteuert. In diesen Fällen muss eine Doppelbesteuerung vermieden werden, indem z. B. die latente Ertragsteuerbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens berücksichtigt wird.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
Pressestelle
Neue Promenade 4, 10178 Berlin
Telefon: (030) 2400870, Telefax: (030) 24008799
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