Pressemitteilung | Markenverband e.V.

Erfolg für Markenartikelindustrie / Bundestag und Bundesrat verabschieden 7. GWB-Novelle

(Wiesbaden) - Bundestag und Bundesrat haben in ihren Sitzungen vom 16. bzw. 17. Juni ein neugefaßtes Kartellgesetz beschlossen. Das neue Kartellgesetz wird dann - nach Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt - wahrscheinlich nur wenig später als zum geplanten Termin 1. Juli 2005 - in Kraft treten.

Horst Prießnitz, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes: "Der Markenverband kann mit dem erzielten Ergebnis sehr zufrieden sein, haben wir doch mit einer ganzen Reihe unserer Anliegen Gehör gefunden. Gerade mit Blick auf die, europäischen Vorgaben geschuldeten, Liberalisierungen im neuen Recht hat die Verschärfung der Mißbrauchsaufsicht zur Verhinderung des unzulässigen Ausnutzens von Nachfragemacht besondere Bedeutung. Das sichert den fairen Wettbewerb, davon profitieren insbesondere mittelständische Händler und abhängige Lieferanten."

Die erreichten Ergebnisse im einzelnen:

- Die Mißbrauchsaufsicht wird, wie vom Markenverband gefordert, verschärft. ƒ 20 Abs. 3 GWB wird dahingehend geändert, daß schon das Auffordern zur Gewährung von nicht gerechtfertigten Leistungen unzulässig wird. Der von uns für wenig glücklich gehaltenen Begriff der "Vorzugsbedingungen" wird durch den Begriff der "Vorteile" ersetzt. Wettbewerbswidrigem Anzapfen kann damit in Zukunft zukünftig besser begegnet werden.

- Der Markenverband erhält ein Verbandsklagerecht nicht nur auf Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens, sondern auch auf Geltendmachung von Ansprüchen auf Vorteilsabschöpfung.

- Die gesamte Reform der Pressefusionskontrolle wurde aus dem Vorhaben herausgelöst. Das bedeutet auch, daß der belastende ƒ 31 GWB-E, der verlagswirtschaftliche Kooperationen ermöglicht hätte, fortfällt. Beides hätte die Konzentrationsentwicklung in der Zeitungslandschaft befördert.

- Das unglücklich formulierte Preisbindungsverbot in ƒ 4 GWB-E, das die Zulässigkeit von wettbewerbsschädlichen Meistbegünstigungsklauseln nahe gelegt hätte, entfällt ersatzlos. Gleichzeitig werden Höchstpreisvereinbarungen und Preisempfehlungen ohne "Unverbindlichkeitsvermerk" zulässig.

- Mittelstandskartelle gemäß ƒ 3 GWB-E (bislang ƒ 4 GWB) erhalten für eine Übergangsfrist bis zum 30.06.09 einen Anspruch auf eine Entscheidung nach ƒ 32c GWB-E, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen und die Vorraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 EGV nicht erfüllt sind.

Quelle und Kontaktadresse:
Markenverband e.V. Schöne Aussicht 59, 65193 Wiesbaden Telefon: 0611/58670, Telefax: 0611/586727

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