Pressemitteilung | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Hauptgeschäftsstelle

Erneuertes #Regelwerk für #ehrenamtliche Feuerwehren /Organisation von Sicherheit und #Gesundheitsschutz im Fokus

(Berlin) - Aus alt mach neu: Mit der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" erscheint erstmals eine spezielle Vorschrift für den ehrenamtlichen Feuerwehrbereich (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift ersetzt die Unfallvershütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. Weiterentwicklung in der Feuerwehrtechnik, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse im Unfallgeschehen machten eine Überarbeitung notwendig. Parallel erscheint die neue DGUV Regel "Feuerwehren" (105-049) . Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV. Die einzelnen Unfallversicherungsträger müssen die neue DGUV Vorschrift 49 jetzt jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet in Kraft setzen. Die ersten werden dies schon zum 01.01.2019 umsetzen.

Was ist neu?
Die "Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz" wurde neu in die Vorschrift 49 aufgenommen. Das macht deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei der jeweiligen Kommunen und Landkreisen und nicht bei der Leitung der Feuerwehren. Ihnen obliegt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Dabei sollten die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden.

In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung. Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen Vorschrift 49 erfüllt werden?
Den Feuerwehrdienst dürfen weiterhin nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen. Es gibt vielfältige Möglichkeiten sich dort zu engagieren, auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst. Aber für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen aber weiterhin zwingend vorgeschrieben.

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.

Hintergrund
An der Neufassung der DGUV Vorschrift 49 und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 waren neben der DGUV auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise an zwei Stellungnahme-Verfahren beteiligen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Gregor Doepke, Pressesprecher Glinkastr. 40, 10117 Berlin Telefon: (030) 288763800, Fax: (030) 288763808

(aa)

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