EU-Kommission nicht handelsvertreterfeindlich
(Köln) - Veröffentlichungen zu einem Entwurf der EU-Kommission zum Wettbewerbsrecht haben in jüngster Zeit bei Handelsvertretungen für Verunsicherung gesorgt. Es wurde die Befürchtung laut, Vereinbarungen mit Handelsvertretungen würden zukünftig auch unter die Regelung fallen, nach der Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind, die sich auf den Handel zwischen den EU-Staaten wettbewerbsbeschränkend auswirken (Artikel 81 Abs. 1 EG-Vertrag). Eine solche Regelung würde die Existenz vieler Handelsvertretungen in Frage stellen. Diese Sorge ist aus der Sicht des Spitzenverbandes, der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH), dann nicht begründet, wenn man das Grundanliegen der Kommission ernst nimmt, nämlich Handelsvertretervereinbarungen grundsätzlich vom Wettbewerbsverbot auszunehmen.
Die EU-Kommission hatte Ende September den dritten Entwurf einer Gruppenfreistellungsverordnung zum Wettbewerbsverbot vorgelegt und in den ergänzenden Leitlinien ausgeführt, wann Vereinbarungen mit Handelsvertretungen von diesem Verbot erfasst werden. Ein entscheidendes Kriterium ist dabei das finanzielle und geschäftliche Risiko, dass der Handelsvertreter zu tragen hat. Die CDH spricht sich jedoch mit Nachdruck gegen die Kriterien in den Leitlinien aus, die dieses Risiko bestimmen. Ein selbständiger Vertriebsunternehmer übernehme zunehmend die dort genannten geschäftlichen Risiken, er müsse dies sogar tun, um nicht in Deutschland als "Scheinselbstständiger" eingestuft zu werden.
Erhebliche Kritik bietet nach Ansicht der CDH auch die Regelung, nach der Verträge mit Handelsvertretungen, die eine Alleinvermittlung und/oder ein Wettbewerbsverbot beinhalten, wettbewerbswidrig und damit verboten wären. Die CDH setzt sich seit jeher dafür ein, dass Verträge mit Handelsvertretungen als Alleinvermittler abgeschlossen werden, nur dadurch erhalte der Handelsvertreter den notwendigen Kundenschutz. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot ist zudem jedem Handelsvertretervertrag immanent, da der Handelsvertreter die Verpflichtung hat, die Interessen seines vertretenen Unternehmens zu wahren und keine Konkurrenten zu vertreten. Die CDH fordert deshalb mit Nachdruck, dass die Alleinvermittlung und das Wettbewerbsverbot auch in Zukunft zulässig bleiben müssen.
Trotz dieser Kritik setzt die CDH auf die Einsicht der EU Kommission, "echte" Handelsvertretervereinbarungen nach wie vor nicht als wettbewerbswidrig einzustufen. Dafür spräche auch, dass das Kapitel über Handelsvertretervereinbarungen unter der Überschrift "Von Artikel 81 Abs. 1 nicht erfasste Vereinbarungen" steht. Ansonsten müsse sich die Kommission den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens gefallen lassen. Denn wenn man einerseits Handelsvertretervereinbarungen vom Wettbewerbsverbot freistellen wolle, könne man nicht auf der anderen Seite Leitlinien schaffen, die eine überwiegende Zahl der Handelsvertretervereinbarungen dem Eingreifen des Wettbewerbsverbotes aussetzten.
Nachdrücklich warnt die CDH davor, Verträge mit Handelsvertretungen als wettbewerbswidrig einzustufen. Ein ganzer Wirtschaftsbereich, der in der Gesamtwirtschaft eine wichtige Rolle spiele, dürfe nicht durch einen Federstrich in Frage gestellt werden. Handelsvertretungen vermittelten allein in der Bundesrepublik Waren im Wert von ca. 350 Mrd. DM jährlich. Der selbständige Unternehmer im Vertrieb sei unersetzlich.
Die CDH hat auf nationaler und europäischer Ebene in dieser Frage ihren Einfluss geltend gemacht. Eine Stellungnahme wurde durch die Internationale Union der Handelsvertreter und Handelsmakler (IUCAB), deren Präsidentschaft zur Zeit bei CDH-Vizepräsident Wolfgang Hinderer liegt, abgegeben. Ein Gespräch zwischen IUCAB-Repräsentanten und der EU-Kommission steht an.
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CDH