EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz / Komplizierte Umsatzsteuer lässt Lockerung im Steuerberatungsrecht nicht zu / Formular Einnahmen-Überschussrechnung muss weg
(Berlin) - In ihrer Stellungnahme zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz kritisiert die Bundesteuerberaterkammer die vorgesehene Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Bundesregierung ist bereits vor zwei Jahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes, zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs und zur Sicherung des Steueraufkommens nicht möglich ist, die Befugnisse der Geprüften Bilanzbuchhalter zu erweitern. Auch die Finanzminister der Länder haben kürzlich einstimmig gegen einen solchen Schritt votiert. Fachliche Aspekte lassen laut Bundessteuerberaterkammer auch in Zukunft keine andere Auffassung zu. Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts nötig, das nach dem vorliegenden Gesetzentwurf vor allem beim Vorsteuerabzug noch komplizierter werden dürfte. Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof haben deshalb im Interesse der Steuerpflichtigen und der Allgemeinheit bereits entschieden, dass es notwendig ist, die Erstellung von UmsatzsteuerVoranmeldungen dem steuerberatenden Beruf vorzubehalten. Massive Probleme würden zudem durch die geplante Zulassung von Kooperationen zwischen Steuerberatern und Geprüften Bilanzbuchhaltern entstehen, da letztere z. B. nicht der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen.
Die Bundessteuerberaterkammer plädiert in ihrer Stellungnahme nach wie vor für die Rücknahme des Formulars Einnahmen-Überschussrechnung, das für Kleingewerbetreibende und Freiberufler eingeführt wurde, aber missverständlich und teilweise sogar irrelevant ist. Die Finanzverwaltung hat eingelenkt und will bei Kleinstunternehmen, deren Betriebseinnahmen im Jahr unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, ganz auf das Formular verzichten. Dieser Schritt, so die Bundessteuerberaterkammer, ist zwar gut gemeint, geht aber längst nicht weit genug, weil viele Kleingewerbetreibende und Freiberufler über dieser Grenze liegen. Sie bleibt deshalb bei ihrer Forderung, dass zur alten Rechtslage zurückgekehrt und der betreffende § 60 Abs. 4 EStDV gestrichen werden muss.
Der Gesetzgeber wäre gut beraten, den Sachverstand der Steuerberater beim EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zu berücksichtigen, zu dem am 29. September die Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages stattfindet. Nicht nur bei ihrem frühzeitigen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des § 370 a AO wurde das Expertenwissen der Steuerberater im Nachhinein höchstrichterlich bestätigt.
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