Pressemitteilung | Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. - Hauptgeschäftsstelle

Freibetrag bei Stiftungserrichtung für Ehepaare verdoppelt

(Essen) - Der Abzugshöchstbetrag für Vermögenszuwendungen bei der Stiftungserrichtung von 307.000 Euro steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehepartner einzeln zu. Darauf haben sich nach einer jetzt bekannt gewordenen Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigt. "Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft begrüßt die stifterfreundliche Entscheidung der Finanzbehörden", sagte Stifterverbandsgeneralsekretär Andreas Schlüter. Es sei ein richtiger Schritt, dass Ehepaare künftig einen Betrag in Höhe von 614.000 Euro steuerbegünstigt für die Errichtung einer Stiftung aufwenden könnten.

"Der Stifterverband fordert aber weiterhin eine Anhebung des Spendenabzugs bei der Stiftungsgründung auf eine Million Euro", so Schlüter weiter, "denn der derzeitige Höchstbetrag verführt Stifter zur Errichtung zu kleiner und nicht auf Dauer leistungsfähiger Stiftungen." Seit der Einführung der "307.000-Euro-Regel" im Jahr 2000 wurden auffallend viele Stiftungen mit genau dieser Dotation gegründet.

Der Gesetzgeber hatte mit dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Gesetz zur besonderen steuerlichen Förderung von Stiftungen einen zusätzlichen steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag von 307.000 Euro für die Errichtung von Stiftungen gewährt. Bisher war strittig, ob dieser Betrag bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten zusteht oder nur beiden Ehegatten gemeinsam. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil vom August des vergangenen Jahres präzisiert, dass Ehegatten nicht gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt werden dürfen und dies mit dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie begründet.

Quelle und Kontaktadresse:
Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. (Stifterverband) Die Gemeinschaftsaktion der Wirtschaft Michael Sonnabend, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Barkhovenallee 1, 45239 Essen Telefon: (0201) 84010, Telefax: (0201) 8401301

(bl)

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