Fünf Änderungen für 2026 mit Blick auf die Einkommensteuer
(Neustadt/Weinstraße) - Entfernungspauschale, Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Minijob-Verdienstgrenze, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: All dies wurde zum 1. Januar 2026 erhöht und kann sich positiv auf die Höhe der abzuführenden Einkommensteuer auswirken. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) nennt Details zu den fünf Steueränderungen.
Fünf Steueränderungen im neuen Jahr, die man kennen sollte.
Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) wird ab 2026 auf 38 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke angehoben – und zwar ab dem ersten Kilometer. Bisher lag sie bei 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Fährt jemand beispielsweise an 220 Arbeitstagen im Jahr 15 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte, liegt er dann ab nächstem Jahr mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, bereits bei 1.254 Euro. Und steht damit bei Abgabe einer Steuererklärung bereits besser da als nur mit der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro.
Grundfreibetrag: Um 252 Euro erhöht
Der Grundfreibetrag ist zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 24.696 Euro für Ehepaare gestiegen. Damit bleibt mehr vom Einkommen steuerfrei. Im vergangenen Jahr hatte er bei 12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro gelegen. Zur Erklärung: Wer mit seinem Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet, muss keine Einkommensteuer bezahlen. Und alle anderen erst ab dem 12.349ten Euro
.
Kinderfreibetrag: Höhere Entlastung für Eltern
Der Kinderfreibetrag hat sich von 3.336 Euro auf 3.414 Euro pro Person beziehungsweise auf 6.828 Euro für Ehepaare erhöht. Dazu kommt der im Vergleich zum Vorjahr unveränderte Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro beziehungsweise 2.928 Euro für Paare. Damit ergeben sich für Eltern insgesamt steuermindernde 9.756 Euro bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2026, sofern dieser Steuervorteil höher ausfällt als das Kindergeld (Günstigerprüfung).
Minijob und Mindestlohn: Mehr Geld und höhere Grenze
Seit 2022 sind die Verdienstgrenze für Minijobs und der gesetzliche Mindestlohn gekoppelt. Soll heißen: Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Und da der in Deutschland geltende Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist, erhöht sich auch die Minijob-Verdienstgrenze – und zwar auf durchschnittlich 603 Euro pro Monat. Wichtig ist die Verdienstgrenze vor allem mit Blick auf Sozialabgaben. Denn Minijobberinnen und Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Gestiegene Freibeträge
Die Übungsleiterpauschale steigt 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr. Mit diesem Freibetrag bleiben bestimmte Tätigkeiten im Ehrenamt steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet ist, nebenberuflich ausgeübt wird (maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle), für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Ebenfalls erhöht wurde die Ehrenamtspauschale: von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr. Auch hier bleibt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei. Hierfür muss die Tätigkeit nicht pädagogisch ausgerichtet sein, aber ebenfalls nebenberuflich ausgeübt werden, für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisation erfolgen und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Steffen Gall, Pressesprecher(in), Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Telefon: 06321 49010
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