Generelles Rauchverbot an Theatern unzulässig
(Köln) - Die Absicht der Bundesregierung, in Theatern ein generelles Rauchverbot gesetzlich vorzuschreiben, ist rechtlich nicht haltbar. In vielen Dramen ist das Rauchen Bestandteil der Regieanweisung des Autors. Das gilt beispielsweise für Ibsens Nora oder die Tschechow-Stücke Onkel Wanja und Die Möwe. Es kann per Gesetz nicht vorgeschrieben werden, dass ein Werk für eine Aufführung verändert werden muss. Das gilt erst recht, wenn es noch urheberrechtlich geschützt ist, wie etwa Moritz Rinkes Die Optimisten, in dem einer der Protagonisten (Nick) dem anderen (Kraus) eine brennende Zigarette ausdrückt und sagt: Wenn du heute noch eine rauchst, bring ich dich um. In George Taboris Stück Die Brecht-Akte zündet sich Brecht eine Zigarre an. Das Rauchen ist also oft auch durch die Regie ein im Theater immer wieder eingesetztes Stilmittel. Dies zeigt zum Beispiel die von Jürgen Gosch erarbeitete Inszenierung des Schimmelpfennig-Stücks Ambrosia, die kürzlich am Deutschen Theater in Berlin Premiere hatte. Der Regieanweisung dieses Stückes entsprechend (Auf der Bühne wird ununterbrochen geraucht und getrunken.) ist das Kettenrauchen Teil des dargestellten Absturzes eines bürgerlichen Mittelstandes, der jegliche Hoffnung aufgegeben hat. Die Kunstfreiheit gebietet für das Rauchen auf der Bühne gesetzliche Sonderregelungen, mahnte der Direktor des Bühnenvereins, Rolf Bolwin, heute in Köln an.
Da das Rauchen in Gaststätten nach wie vor erlaubt sein soll, müssen auch die Theater den Zuschauern das Rauchen ermöglichen können. Dies kann durch abgetrennte Rauchsalons geschehen. Ist die Einrichtung eines Rauchsalons aus baulichen Gründen nicht möglich, muss es dem Theater überlassen bleiben, ob es ein Rauchverbot im Foyer anordnet oder nicht.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater
Rolf Bolwin, Geschäftsführender Direktor
St.-Apern-Str. 17-21, 50667 Köln
Telefon: (0221) 208120, Telefax: (0221) 2081228
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