Gesellschafter-Fremdfinanzierung schnellstmöglich per Gesetz korrigieren / Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung nicht nur rechtlich bedenklich
(Berlin) - Die Bundessteuerberaterkammer drängt auf eine schnellstmögliche Entschärfung der Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die Kapitalgesellschaften durch die Umqualifizierung von Fremdkapitalzinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich erheblich belastet. Die Korrektur des betreffenden § 8 a Körperschaftsteuergesetz sollte bereits in den Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes aufgenommen werden.
Mit der Forderung nach einer gesetzlichen Korrektur der seit Anfang 2004 geltenden Regelungen kritisiert die Bundessteuerberaterkammer auch die Rechtsunsicherheit, die durch die rechtlich unverbindlichen Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung nicht beseitigt wird. So sieht der Entwurf eines neuen Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums vor allem für den Mittelstand Erleichterungen gegenüber dem Gesetzeswortlaut vor. Hier lauert jedoch die Gefahr für die Steuerpflichtigen: Kommt es zum Rechtsstreit, helfen die Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung nicht weiter, denn die Gerichte müssen den Gesetzeswortlaut
zugrunde legen.
Neben diesen grundsätzlichen Bedenken beanstandet die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Stellungnahme zum Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem die so genannten Rückgriffsfälle. Dabei handelt es sich um Bankdarlehen, für die der Gesellschafter z. B. persönlich bürgt. Nach dem Schreiben sollen gezahlte Zinsen den steuerlichen Gewinn nur dann mindern dürfen, wenn kein Zusammenhang zwischen den Krediten und den Bankguthaben des Anteilseigners besteht. Ist nun aber in den Fällen, in denen Guthaben des Gesellschafters der Besicherung von Darlehen der Kapitalgesellschaft dienen, von einem solchen Zusammenhang auszugehen? Diese und weitere Fragen müssen aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer geklärt werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
Neue Promenade 4, 10178 Berlin
Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799
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