Pressemitteilung |

GEZ-Gebühren auf PCs: Hoffnung für Betriebe / Aktuelle Urteile stärken Position der Handwerkskammer

(Lüneburg/Stade) - Kein Empfang, aber Kosten – so geht es seit dem 1. Januar 2007 vielen Selbstständigen, die einen internetfähigen Computer betrieblich nutzen. Obwohl sie den PC nicht zum Radio- oder Fernsehempfang nutzen, sollen sie dafür Rundfunkgebühren von monatlich 5,52 Euro entrichten. Eine Regelung, gegen die sich die Handwerkskammer Lüneburg-Stade seit langem kräftig wehrt: „In Handwerksbetrieben wird der PC zum Arbeiten genutzt und nicht zum täglichen Telenovela-Gucken“, sagt Hauptgeschäftsführer Norbert Bünten und verlangt eine vollständige Befreiung betrieblich genutzter PCs von der Gebührenpflicht.

Zwei aktuelle Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz und Braunschweig vom 15. Juli 2008 stärken nun die Position der Handwerkskammer. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab einem Anwalt Recht, der gegen die Gebührenerhebung auf seinen internetfähigen PC geklagt hatte (Az.: 1 K 496/08.KO). Der Computer wurde für Schreib- und Recherchearbeiten sowie für die elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung genutzt. Nach Auffassung des Gerichts kann typischer Weise nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechner zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen genutzt wird. Der Kläger könne nicht als „klassischer“ Rundfunkteilnehmer bezeichnet werden. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr werde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche. Am gleichen Tag entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig, dass ein Selbstständiger für einen internetfähigen Computer in einem gewerblich genutzten Raum einer Privatwohnung dann keine Rundfunkgebühren entrichten muss, wenn bereits ein in der Wohnung privat genutztes Radio- oder Fernsehgerät angemeldet worden ist
(Az.: 4 A 149/07).

Noch sind die Urteile nicht rechtsbindend, eine Berufung vor den jeweiligen Oberverwaltungsgerichten wurde zugelassen. Kammerhauptgeschäftsführer Bünten: „Die richterlichen Entscheidungen machen Hoffnung, dass die unsinnige Gebührenerhebung auf betriebliche Computer kippt. Zugleich wird einmal mehr deutlich, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundlegend reformiert werden muss.“ Die jetzige Geräte bezogene Gebührenerhebung werfe immer wieder Zweifelsfragen auf und führe zu unverhältnismäßigen Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen.

Die Handwerkskammer rät allen betroffenen Handwerksbetrieben in vergleichbaren Fällen, unter Hinweis auf die genannten Verwaltungsgerichtsurteile die Zahlungen für betriebliche PCs an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nur unter Vorbehalt zu leisten. Gegen den Gebührenbescheid sollte Widerspruch eingelegt werden. Fragen hierzu beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Lüneburg-Stade, Ass. jur. Sören Janke, Tel. 04131 712-136, E-Mail: janke@hwk-luneburg-stade.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Handwerkskammer Lüneburg-Stade Pressestelle Friedenstr. 6, 21335 Lüneburg Telefon: (04131) 7120, Telefax: (04131) 44724

(sh)

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