Pressemitteilung | Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V.

Gezielter Schlag der BfA gegen Familienunternehmen / CDH protestiert gegen diskriminierende Praktiken

(Berlin) - „Mit diesem Schlag gegen familiengeführte Unternehmen gefährdet die BfA branchenübergreifend die Kleinunternehmen und diskriminiert zugleich mitarbeitende Ehepartner“, stellt der Präsident der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e. V. Berlin, Horst Platz, fest.

Aufgrund einer neuen Anweisung der BfA in Berlin schwärmen derzeit die Betriebsprüfer aus: Auf dem Prüfstand steht die Nutzung von Geschäftswagen durch Ehepartner, die im Familienbetrieb mitarbeiten. Die Ausgangssituation ist eindeutig: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen auch für private Fahrten, so entsteht ein lohnwerter Vorteil, der sowohl der Lohnsteuer unterliegt als auch sozialversicherungspflichtig ist. Dies gilt auch bei Ehepartnern, die auf der Basis eines Arbeitsvertrages im Betrieb mitarbeiten.

So weit – so gut. Nicht richtig ist jedoch die Interpretation der Rechtslage, wie sie nun von der BfA vorgenommen wird: Nutzt ein mitarbeitender Ehepartner den Firmenwagen privat, soll es keine Rolle spielen, ob dies in seiner Funktion als Arbeitnehmer geschieht oder deshalb, weil er ein Familienmitglied ist. Nach An-sicht der BfA soll nämlich die Privatnutzung eines Geschäftswagens durch mitarbeitende Ehegatten immer ein lohnwerter Vorteil sein. Ob die Überlassung eine arbeitsvertragliche Grundlage habe, spiele keine Rolle.

Setzt sich diese Auffassung durch, so kann dies für hundert Tausende von Familienunternehmen den finanziellen Ruin bedeuten. Dies wird am Fall des Handelsvertreters Frank B. aus Bayern deutlich. Die Ehefrau von Frank B. arbeitet in der Handelsvertretung ihres Ehemannes als 325-EURO-Kraft (frühere 630er-Jobs) mit. Der Anstellungsvertrag gibt ihr – wie dies bei geringfügig Beschäftigten üblich ist – nicht das Recht, den Firmenwagen zu nutzen. Allerdings überlässt der Handelsvertreter Frank B. seiner Ehefrau, wie dies unter Ehegatten üblich ist, gelegentlich das Fahrzeug für private Erledigungen, z. B. die Kinder aus dem Kindergarten abzuholen. Die Privatnutzung des Geschäftswagens versteuert der Unternehmer nach der 1 %-Regelung.

Dies reichte dem BfA-Prüfer nicht aus. Er rechnete dem Gehalt der Ehefrau 1 % des Fahrzeuglistenpreises pro Monat als sozial-versicherungspflichtiges Entgelt hinzu. Nicht nur, dass für diesen 1 %-Wert Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversi-cherung fällig werden, die Erhöhung des Einkommens um den Nutzungswert vernichtet darüber hinaus auch den 325-EURO-Status. Damit müssen auch für diesen Einkommensteil die vollen Sozialversicherungsbeiträge – sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil – an die BfA abgeführt werden.

Die Krönung des Ganzen: Soweit noch keine Verjährung der BfA-Ansprüche eingetreten ist, wird zurück gerechnet. Für Frank B. summieren sich die Ansprüche der BfA von Januar 1998 bis heute auf rund € 10.000. „Wenn das rechtskräftig wird, mache ich meine Handelsvertretung dicht. Mit welchem Recht brummt mir die BfA eine Nachzahlung in Höhe von € 10.000 dafür auf, dass meine Ehefrau gelegentlich meinen Wagen nutzt?“, fragt der Handelsver-treter seinen Wirtschaftsverband.

Dafür gibt es nach Ansicht der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) keine Rechtsgrundlage. Die Auffassung der BfA diskriminiert nämlich die mitarbeitende Ehefrau in verfassungswidriger Weise. Denn wenn die nicht mitarbeitende Ehefrau den Firmenwagen privat nutzt, würde niemand auf die Idee kommen, dies anders als privat zu sehen. Warum, so fragt sich die CDH, soll die mitarbei-tende Ehefrau anders behandelt werden als die nicht mitarbeitende Ehefrau? Arbeitet die Ehefrau im Geschäft des Mannes mit, so beruht die Nutzung des Firmenwagens – wenn sie nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich geregelt ist – genauso auf privaten Gründen. Die Sichtweise der BfA diskriminiert damit die mitarbeitende Ehefrau eindeutig im Verhältnis zur nicht mitarbeitenden Ehefrau. Sie verletzt den Gleichheitsgrundsatz.

Noch unbegreiflicher wird das Handeln der BfA, stellt man sich beispielsweise vor, dass ein unverheirateter Firmeninhaber den Geschäftswagen seiner Freundin überlässt, die bei einem anderen Arbeitsgeber beschäftigt ist. Hier würde selbst die BfA nicht auf die Idee kommen, einen sozialversicherungspflichtigen lohnwerten Vorteil anzunehmen.

Dreh- und Angelpunkt ist damit die Frage, ob ein Ehepartner den Firmenwagen privat nutzen kann aufgrund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund der ehelichen Gemeinschaft. Enthält der Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner keine Regelung, so beruht die Überlassung zwingend nicht auf dem Arbeitsrecht, sondern auf der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine sozialversicherungsrechtliche Zurechnung auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses scheidet damit aus. Im Übrigen: Welcher Arbeitgeber würde einem geringfügig Beschäftigten einen Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen? Die Auffassung der BfA hält damit auch dem im Steuer- und Sozialversicherungsrecht üblichen „Fremdvergleich“ nicht stand.

Die CDH fordert daher Bundesarbeitsminister Riester auf, der BfA Einhalt zu gebieten, um dadurch so schnell wie möglich den gezielten Schlag gegen Familienunternehmen zu beenden.

Kritisch gesehen muss in diesem Zusammenhang auch, warum die BfA so kurze Zeit vor der Bundestagswahl zwei Urteile aus den Jahren 1999 (Sozialgericht Koblenz vom 24.02.1999 und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 31.08.1999) zum Anlass nimmt, zur Jagd auf die Familienunternehmen zu blasen. Zeit genug ist verstrichen, einen Vertrauenstatbestand aus langjährig geübter Praxis zu beseitigen, die Unternehmer und ihre Steuerberater auf eine evtl. geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen und eine Stichtagsregelung einzuführen. All dies ist nicht geschehen. Das plötzliche Ausschwirren der Betriebsprüfer lässt vermuten, dass es – wie zuvor schon bei der Phantomlohnüberprüfung - wieder einmal nur um Geld geht.

Quelle und Kontaktadresse:
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) Am Weidendamm 1 A 10117 Berlin Telefon: 030/72625600 Telefax: 030/72625699

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