Pressemitteilung | Rheinische Notarkammer

GmbH schlägt Limited

(Köln) - Die englische Rechtsform „Limited“ ist bei Existenzgründern weiterhin in Mode. Kein Wunder: In großformatigen Anzeigen werben spezialisierte Beratungsunternehmen für die von ihnen vertriebene „Billig-GmbH“. Ein fairer Vergleich der Gründungskosten fällt für die Limited jedoch ernüchternd aus: Im Regelfall ist die GmbH günstiger.

„Tschüss Deutschland“: Mit diesen Worten wirbt der „Marktführer“ bei der Gründung von Limiteds für die Flucht in das englische Unternehmensrecht. Die GmbH wird als teuer und bürokratisch dargestellt. Doch auch hier gilt: Deutschland ist besser als sein Ruf. Die Kosten für die Gründung einer GmbH durch einen Alleingesellschafter liegen bei weniger als 400 Euro für die Notargebühren (inkl. Umsatzsteuer) und 100 Euro für die Eintragung in das Handelsregister. Insgesamt betragen die Gründungskosten somit unter 500 Euro. Besondere laufende Kosten fallen nicht an. Dafür erhält der Gründer eine seit vielen Jahrzehnten anerkannte Unternehmensform mit einer vom Notar maßgeschneiderten Satzung sowie volle Rechtssicherheit über die Freistellung von der persönlichen Haftung.

Die Limited kann hier nicht mithalten. Zwar wird häufig mit attraktiven Basispreisen geworben. Bei näherem Hinsehen müssen jedoch weitere „Servicepakete“ abgenommen werden, um die Limited in Deutschland verwenden zu können. Dies zeigt ein beispielhafter Praxistest bei dem erwähnten Anbieter. Dort kostet das Basispaket bereits 259 Euro. Wer die besondere Schnelligkeit bei der Gründung nutzen will, muss einen deutlichen Aufschlag bezahlen. Für die erforderliche Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister berechnet das Registergericht dieselbe Gebühr wie für die Gründung einer GmbH: 100 Euro. Für Übersetzungen und Beglaubigungen fallen weitere Kosten an. Insgesamt liegen die Kosten damit leicht bei mehr als 500 Euro.

Schon damit ist der angebliche Kostenvorteil dahin. Aber nun kommt bei der Limited erst der eigentliche Haken: Nach englischem Recht braucht sie einen Sekretär (Company Secretary), der mit dem Geschäftsführer (Director) nicht identisch sein darf. Außerdem ist sie nicht automatisch von der englischen Steuer befreit, so dass zumindest ein Antrag auf Steuerbefreiung gestellt werden muss. Der notwendige Betrieb eines registrierten Büros in England führt zu weiteren laufenden Kosten. Wer den ebenfalls jährlich zu erstellenden Statusbericht (Annual Return) nicht selbst aufbereiten kann, muss auch hierfür gesondert in die Tasche greifen. Insgesamt ergeben sich schnell Kosten von deutlich über 200 Euro im Jahr. „Gerade die laufenden Kosten zeigen, dass die Limited letztlich teurer ist als die Gründung einer GmbH“, sagt daher Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer.

Der einzige Vorteil der Limited liegt in dem Verzicht auf ein Mindeststammkapital. Allerdings wird das Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro häufig missverstanden: Zum einen müssen davon nur 12.500 Euro sofort aufgebracht werden, wenn mindestens zwei Gründer vorhanden sind. Zum anderen ist dieses Kapital keineswegs verloren. Es kann zwar nicht an die Gründer zurückgezahlt werden. Zulässig ist aber, das Stammkapital für die Zwecke des Unternehmens zu verwenden. Ohne jede Kapitalausstattung kann keine Gesellschaft existieren, auch nicht eine Limited. Solveen meint dazu: „Wer dieses Kapital nicht aufbringen kann, sollte sich fragen, ob er überhaupt eine Haftungsbeschränkung braucht oder ob er nicht mit einem einzelkaufmännischen Unternehmen oder einer Personengesellschaft (OHG oder KG) besser bedient ist.“

Die GmbH braucht somit bei den Kosten den Vergleich mit der Limited nicht zu scheuen. Schneller ist ihre Gründung häufig auch nicht, da viele Registergerichte – etwa in Hamburg oder München – eine GmbH innerhalb weniger Tage in das Handelsregister eintragen. Fundierte rechtliche Beratung durch einen Notar findet ohnehin nur bei der Gründung einer GmbH statt. Qualitativ ist somit klar, dass die GmbH der Maßanzug ist, während die Limited von der Stange gekauft wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Rheinische Notarkammer Burgmauer 53, 50667 Köln Telefon: 0221/2575291, Telefax: 0221/2575310

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