Grenzen bei Beschlagnahme von Datenträgern / Bundesverfassungsgericht bestätigt Auffassung der Bundessteuerberaterkammer
(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. April 2005 (2 BvR 1027/02) der Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf gespeicherten Daten Grenzen gesetzt. Danach darf in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Berufsgeheimnisträger nicht automatisch der gesamte Datenbestand einer Kanzlei beschlagnahmt werden. Bei einem Verstoß kann es sogar zu einem Beweisverwertungsverbot kommen. Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer.
Das Gericht hat entschieden, dass die Durchsuchung und Sicherstellung des vollständigen Datenbestands von Berufsgeheimnisträgern einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, dem durch die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und durch die Beachtung von Verfahrensregelungen begegnet werden muss. Damit diese Voraussetzungen nicht wirkungslos bleiben, erörtert das Gericht ein Beweisverwertungsverbot.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte als Sachverständige in diesem Verfahren bereits im Oktober 2002 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschlagnahme der gesamten Datenbestände einer Kanzlei vorgetragen, sofern diese nicht beschuldigten Berufsgeheimnisträgern zuzurechnen sind. Gleiches gelte für Datenbestände von Mandanten, die von dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten nicht betroffen sind. In jedem Fall sei eine ungerechtfertigte Einschränkung der Grundrechte des nichtbeschuldigten Berufsträgers zu vermeiden, weil sonst das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berufsträger gestört und die Basis für die beratende Tätigkeit entzogen wird.
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