Grundsteuer verfassungsmäßig / Auch selbstgenutztes Wohneigentum unterliegt der Besteuerung
(Bonn) - Ohne Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum (Az: 1 BvR 1644/05) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrem Antrag vor knapp einem Jahr wollten die beiden Antragsteller aus Baden-Württemberg den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 27.06.2005 (Az: 2 S 1313/04), der die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.02.2004 (Az: 7 K 4720/02) nicht zugelassen hatte, angreifen. Nun steht fest, dass die Grundsteuer generell als verfassungsmäßig gilt.
Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sagte Alfons Löseke, Präsident des Verbands Wohneigentum. Die Argumentation von Juristen und Steuerfachleuten, die mit guten Gründen die Besteuerung eines Vermögensgegenstandes ablehnen, der der privaten Lebensführung der Familie und nicht der Erwirtschaftung von Erträgen dient, habe zumindest eine Antwort verdient.
Der dem aktuellen Beschluss zugrunde liegende Fall betraf die Frage, ob die Grundsteuer auf ein selbstgenutztes Eigenheim oder eine selbstgenutzte Wohnung überhaupt erhoben werden darf. Schließlich werden tatsächliche Erträge nicht erwirtschaftet, so dass nur der sogenannte Sollertrag besteuert werden kann. Dies sehen zahlreiche Steuerexperten und Immobilienverbände, unter anderem der Deutsche Steuerberaterverband, als fragwürdig an, da es sich um die Besteuerung der Vermögenssubstanz handelt. Zehntausende Bürger haben gegen den Grundsteuerbescheid 2006 bzw. den Grundsteuermessbescheid für ihr selbstgenutztes Wohneigentum Rechtsmittel eingelegt. Hierin wurden sie durch Information und entsprechende Musterschreiben vom Verband Wohneigentum unterstützt. Bedauerlich ist, dass mangels Begründung nicht eingeschätzt werden kann, welche Argumente steuersystematische, vermögensrechtliche, fiskalische ausschlaggebend waren.
Das Gericht nimmt Klagen dann nicht zur Entscheidung an, wenn es der Ansicht ist, sie seien ohne Aussicht auf Erfolg. Dem aktuellen Beschluss ging am 3. März dieses Jahres bereits ein Nichtannahmebeschluss voraus, wo es um die Grundsteuer für ein zu vermietendes, aber unvermietetes, also keinen Ertrag erbringendes Wohn- und Geschäftshaus ging. Nach dem Beschluss, diese Frage auch beim selbstgenutzten Wohneigentum nicht zu prüfen, scheint derzeit kaum eine Konstellation denkbar, in der das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer als solche für verfassungswidrig halten könnte.
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