Pressemitteilung | GVA Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.

GVA begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gebrauchtwagen-Garantien als Erfolg für die Wahlfreiheit der Verbraucher

(Ratingen) - Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) zeigt sich zufrieden mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. September 2013 zur Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung (Az. VIII ZR 206/12). Mit der Entscheidung unterstrich das Gericht, dass entgeltlich erworbene Gebrauchtwagen-Garantien nicht von der Wartung in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden dürfen. Für die Verbraucher bedeutet das Urteil, dass ihre Wahlfreiheit bei Reparatur und Wartung ihres Fahrzeugs gestärkt wird.

Unsicherheiten bei Anschlussgarantien damit beseitigt

Die Unsicherheit über einen möglichen Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen beim Besuch einer freien Werkstatt ist bei den Verbrauchern groß. Dabei waren diese Ängste bereits vor dem neuerlichen BGH-Urteil in der Regel unbegründet wie GVA-Präsident Hartmut Röhl sagt: "Die Ansprüche eines Autofahrers aus der gesetzlichen Gewährleistung konnten bereits bislang nicht in Gefahr geraten, wenn die Wartung oder Inspektion eines Fahrzeugs fachgerecht in einer freien Werkstatt vorgenommen wird." Gleiches gilt nach Auffassung der EU-Kommission auch für die Neuwagengarantien, die viele Fahrzeughersteller beim Kauf eines Fahrzeugs gewähren. Röhl weiter: "Wichtig war und ist, dass die Wartung bzw. die Inspektion fachgerecht vorgenommen wird."

Das neuerliche Urteil des Bundesgerichtshofs war dennoch notwendig, denn es beschäftigt sich mit Garantien bzw. Anschlussgarantien für Gebrauchtfahrzeuge. Hier war die Unsicherheit unter den Verbrauchern und auch unter den Werkstätten besonders groß. Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 293/10), dass Anschlussgarantien für Verbraucher nicht grundsätzlich unter den Vorbehalt der Wartung in einer Vertragswerkstatt gestellt werden dürfen. Der Garantiegeber soll haften, es sei denn, der Schaden wurde durch unsachgemäße Wartung verursacht. Die in Verbindung mit Gebrauchtwagenverkäufen häufig angebotene CarGarantie enthielt davon unbenommen weiterhin einen Passus, wonach Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden dürfen. Die Wahlfreiheit des Verbrauchers sollte dadurch eingeschränkt werden.

GVA-Präsident Hartmut Röhl begrüßt deshalb die nun durch den BGH vorgenommene Bestätigung und Präzisierung des damaligen Tenors: "Autofahrern ist es damit ohne Wenn und Aber auch mit einer entgeltlich erworbenen Gebrauchtwagen-Garantie möglich, eine freie Werkstatt etwa für Reparatur und Wartung aufzusuchen. Sie müssen keine Angst um ihre Garantieansprüche haben." Das gilt auch, wenn das Entgelt für die Garantie beim Fahrzeugkauf nicht separat ausgewiesen wurde, sondern Teil des Gesamtkaufpreises ist. Röhl bilanziert: "Es ist erfreulich, dass der für die Verbraucher fast schon undurchdringliche Dschungel aus Garantiebestimmungen, rechtlichen Fußangeln und Fallen weiter gerodet wurde."

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. Alexander Vorbau, Referatsleiter, Öffentlichkeitsarbeit Gothaer Str. 17, 40880 Ratingen Telefon: (02102) 77077-0, Fax: (02102) 77077-17

(cl)

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