Händlerrechte bei verstecktem Mangel / Rückgriffsmöglichkeit auf Lieferant bleibt meist bestehen
(Köln) - Versteckte Mängel sind ein immer wieder auftretender Streitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer. Viele Einzelhändler sind unsicher, wie die Rechtslage in einem solchen Konflikt ist. Dazu ein beispielhafter Fall:
Hersteller A liefert im Juli 2006 insgesamt 20 Pullover an Händler B. Wegen eines schlechten Abverkaufs kann B den letzten Pullover erst im August 2008 an Kunde C verkaufen. Dieser reklamiert im Oktober 2008 nach der ersten Wäsche zu Recht ungleiches Einlaufen und erhält von Händler B sein Geld rückerstattet.
Die Rechtslage zwischen Hersteller A und Händler B ist folgendermaßen:
- Wenn nicht durch AGB des Herstellers anders geregelt (z.B. ein pauschaler Bonus zur Abgeltung aller Reklamationen), so gelten BGB und HGB.
- Ungleiches Einlaufen ist in der Regel ein versteckter Mangel, der auch bei den im Handelsrecht vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen von B beim Wareneingang nicht entdeckt und deshalb nicht unverzüglich nach HGB reklamiert werden kann.
- Händler B hat deshalb nach § 478 BGB ein Rückgriffsrecht auf Hersteller A wegen der Wandlung des Vertrages zwischen Händler B und Kunde C.
Mögliche Einschränkung: Der Anspruch von Händler B könnte verjährt sein, da § 479 Abs. 1 BGB eine Verjährung des Anspruchs von Händler B nach zwei Jahren (analog zur Regelung für Ansprüche des Endverbrauchers C) ab Lieferung durch Hersteller A vorsieht. Nach § 479 Abs. 2 BGB ist diese Verjährung aber so lange gehemmt (d.h. unwirksam), so lange der Verbraucher C von seinen Rechten wirksam Gebrauch machen konnte. Die grundsätzlich in Absatz 1 vorgesehene Verjährung des Rückgriffsanspruchs von Händler B gegen Hersteller A tritt bei berechtigter, nicht verjährter Reklamation des Kunden C dann erst zwei Monate nach Erfüllung seiner Ansprüche durch Händler B ein im obigen Fall also erst im Dezember 2008.
Hinweis: Diese Hemmung der Verjährung wurde erst dank entsprechender politischer Bemühungen des HDE in die damalige Neufassung des Gesetzes eingefügt. Ansonsten wäre der Händler nach zwei Jahren auf seinem Schaden sitzen geblieben.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE)
Jürgen Dax, Hauptgeschäftsführer
An Lyskirchen 14, 50676 Köln
Telefon: (0221) 921509-0, Telefax: (0221) 921509-10
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