Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.
Anzeige

Handwerker sollen schneller zu ihrem Geld kommen / Bundesjustizministerium plant Forderungssicherungsgesetz

(Aschaffenburg) - Der Gesetzesentwurf für ein Forderungssicherungsgesetz sieht durch eine Kombination prozessualer und materiellrechtlicher Maßnahmen vor, die wirtschaftliche Situation der Handwerker zu verbessern, ohne die berechtigten Interessen der Verbraucher aus den Augen zu verlieren. Kernstück des geplanten Gesetzes ist die sogenannte vorläufige Zahlungsanordnung. Mit diesem Instrument sollen Gerichte in die Lage versetzt werden, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel erlassen zu können.

Gerichtsprozesse um Werklöhne ziehen sich oft durch langwierige Beweisverfahren in die Länge. Handwerker haben hohe Außenstände zu verkraften, was oft zu Liquiditätsengpässen, zuweilen auch zur Insolvenz führt. Ziel der vorgeschlagenen Regelungen zur vorläufigen Zahlungsanordnung ist es daher, die bestehende Rechtsschutzlücke in Prozessen zu schließen, die typischerweise eine sachverständige Begutachtung bestimmter Beweisfragen erfordern. Hat die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat und erscheint eine Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt, dann können Gerichte die vorläufige Zahlung verfügen.

Die neue Vorschrift wird aber nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern insbesondere auch in Schadensersatz- und Schmerzensgeldverfahren von besonderer praktischer Relevanz sein. Versicherer verzögern Zahlungen an Geschädigte oft über Jahre, was den Geschädigten oft nicht zumutbar ist.

Das geplante Gesetz soll begleitet werden von der Änderung des Werkvertragsrechts im BGB. Abschlagszahlungen sollen nach der geplanten Neuregelung unter erleichterten Voraussetzungen gefordert werden können, da das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfallen soll. Verbrauchen sollen durch das Recht auf Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Prozent des Vergütungsanspruchs geschützt werden.

Geplant ist zudem eine Änderung zugunsten der Subunternehmer. Dieser soll seinen Werklohnanspruch künftig einfordern können, wenn das Werk durch den Auftraggeber des Generalübernehmers oder Bauträgers abgenommen wurde oder es als abgenommen gilt. Dies wäre auch dann der Fall, wenn dieser noch nicht gezahlt hat.

Schließlich soll die Höhe des Druckzuschlags, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ betragen.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Dalbergstr. 5, 63739 Aschaffenburg Telefon: 06021/441667, Telefax: 06021/441614

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige