Pressemitteilung | (BKK) Betriebskrankenkassen Landesverband Hessen KdöR

Hautkrebs-Screening ist Vorsorgeleistung der Gesetzlichen Krankenkassen / Aber Achtung: Betriebskrankenkassen sprechen von „Startschwierigkeiten in Hessen“

(Frankfurt am Main) - Seit Jahresmitte haben gesetzlich Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs. Nachdem sich Krankenkassen und Ärzteschaft in letzter Sekunde auf eine Bewertung und sog. „Leistungsbeschreibung“ dieses Screenings verständigen konnten, haben Versicherte nun alle zwei Jahre Anspruch auf solch eine kostenlose und von der Praxisgebühr befreite Vorsorgeleistung.

Die Hessischen Betriebskrankenkassen (BKK) fürchten allerdings, dass Versicherte enttäuscht werden, wenn sie diese Leistung baldmöglichst in Anspruch nehmen möchten. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat mit den hierzu notwendigen Schulungen für das Screening erst begonnen. Und wer trotzdem direkt einen Dermatologen aufsucht, erhält von diesem nicht selten besondere Leistung und Befundung. Doch diese ist oftmals kostenpflichtig.

Hautkrebs-Screening ist nämlich nicht gleich Hautkrebs-Screening. Die einfachste – und als Kassenleistung definierte – Vorsorgevariante ist eine qualifizierte Sichtkontrolle („visuelle Inspektion“) der Haut in Kombination mit einer systematischen Anamnese besonderer Risikofaktoren. Hierbei werden Auffälligkeiten von Hautflecken wie bspw. deren eventuelle Asymmetrie, Beschaffenheit, Farbe und Größe unter hellem Licht bewertet.

Bereits die Zuhilfenahme eines optischen Hilfsmittels (Lupe oder Mikroskop) gilt als Sonderleistung. Deshalb lohnt sich in jedem Fall eine einleitende Klarstellung und Betonung: „Ich möchte die gesetzliche Leistung in Anspruch nehmen!“ Wer vom Arzt oder Facharzt bspw. darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich ein „Photo-“ bzw. „Videoprotokoll“ der Haut lohnen würde, sollte wissen: Über den Standard hinausgehende Dokumentationen werden nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) abgerechnet. Die Chipkarte nutzt dann also nichts. Stattdessen müssen sog. „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) eigenfinanziert oder zumindest vom Versicherten vorfinanziert werden. Für solche Gesundheitsleistungen ist jedoch zwingend der Abschluss eines Behandlungsvertrages notwendig. Hierzu wird der Patient vorab über Umfang und Modalitäten der angedachten Behandlung aufgeklärt. Mit seiner Unterschrift erklärt er sich dann zur Übernahme der Kosten bereit.

Abwarten bis die Hessische Ärzteschaft die nötigen Fortbildungen in Anspruch genommen hat, ist jedoch auch nicht die Ultima Ratio. Denn: Wer krankhafte Hautveränderungen am eigenen Körper mutmaßt oder feststellt, sollte den Gang zum Dermatologen nicht scheuen. Zuwarten bis zum nächsten Gesundheits-Check-up – der idealerweise mit dem Hautkrebs-Screening kombiniert wird – kann wertvolle Tage oder Wochen kosten. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich weder von der Eventualität einer Praxisgebühr noch von einem überschaubaren Honorar schrecken lassen. Zumal: Sobald sich Ängste bewahrheiten und eine Behandlung oder besondere Beobachtung nach sich ziehen, übernehmen die Krankenkassen ohnehin die Kosten. Dann werden lediglich die quartalsmäßigen Praxisgebühren fällig. Notwendige Maßnahmen und Therapien gehen zulasten der Chipkarte.

In jedem Falle sinnvoll: Versicherte sollten vor Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung grundsätzlich ihre zuständige Kasse ansprechen.

Quelle und Kontaktadresse:
BKK Betriebskrankenkassen Landesverband Hessen KdöR Stefan Eckerlein, Pressereferent, Presse Stresemannallee 20, 60596 Frankfurt am Main Telefon: (069) 963790, Telefax: (069) 96379100

(tr)

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