Pressemitteilung | BTE - Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

Immer noch wettbewerbsrechtliche Grauzonen / Vorsicht bei Reduzierungen und Rabatten

(Köln) - Angesichts der nach wie vor sehr schwierigen Umsatzsituation sucht eine ganze Reihe von Textilfachhändlern ihr Heil in Rabatt- und Reduzierungsaktionen. Dabei wird vielfach verdrängt, dass trotz Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung längst nicht alles möglich ist. Zwar existieren wettbewerbsrechtliche Grauzonen, grundsätzlich gelten jedoch folgende gesetzliche Regelungen:

- Umfangreiche Reduzierungen größerer Teile des Sortiments sind nach wie vor nur im Rahmen von Sonderverkäufen möglich. Anlässe für Sonderverkäufe sind unverändert die Saison-Schlussverkäufe sowie Räumungsverkäufe wegen Umbau, Jubiläum oder Geschäftsschließung.

- Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten z.B. die Generalklausel des § 1 (Verstoß gegen die guten Sitten) oder § 3 (irreführende Werbung) nach wie vor. Viele (Preis)Aktionen wurden bereits in der Vergangenheit aufgrund dieser beiden Regelungen abgemahnt.

Allerdings gibt es mittlerweile einige OLG-Urteile, die Hinweise darauf geben, was wettbewerbsrechtlich zulässig sein könnte:

- Das OLG Frankfurt (AZ 6 W 5/02) entschied, dass ein zeitlich nicht beschränkter Barzahlungsrabatt in Höhe von zehn Prozent, der in einer Zeitungsanzeige angekündigt war, zulässig ist.

- Das OLG Köln (AZ 6 U 81/02) bewertete einen "Frühaufsteher-Rabatt" von 10 Prozent am ersten Tag des Winterschlussverkaufs von 8 bis 10 Uhr für rechtens.

- Das OLG Stuttgart (AZ 2 U 202/01) erkannte unbefristete Preisnachlässe an, die sich am Lebensalter des Kunden orientieren.

Wichtig: Die Urteile bieten keine Gewähr, dass ein ähnlicher Fall auch tatsächlich entsprechend entschieden wird. Zumindest Rabatt-Coupons für Einzelkäufe, die Stammkunden zugeschickt oder zum Ausschneiden in Tageszeitungen abgedruckt werden, scheinen jedoch aktuell nicht abgemahnt zu werden. Wettbewerbsrechtlich sehr kritisch ist aber nach wie vor die zeitliche Befristung von Rabatten. Hier könnte man sich eventuell behelfen, indem man nicht die Geltungsdauer der Coupons befristet, sondern den Warenbereich, z.B. auf aktuelle Winterware.

Grundsätzlich dabei zu beachten: Die Erlösschmälerung durch die Rabattgewährung lässt sich kaum durch Mehrumsätze ausgleichen. Bei einer üblichen Kalkulation müsste z.B. ein genereller Nachlass von fünf Prozent eine Umsatzsteigerung um rund 14 Prozent nach sich ziehen, um den Ertrag in € stabil zu halten. Bei einem allgemeinen Rabatt von zehn Prozent ist dazu sogar eine Umsatzsteigerung von etwa 30 Prozent notwendig.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) An Lyskirchen 14 50676 Köln Telefon: 0221/9215090 Telefax: 0221/92150910

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