Pressemitteilung | Rheinische Notarkammer

Jetzt schon an morgen denken / Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht

(Köln) - Die Vorstellung, nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus oder in der Pflegestation des Altenheims zu sterben, löst bei vielen Menschen besondere Ängste aus. Sie befürchten, dass sie diese letzte Phase des Lebens nicht in Ruhe und Würde erleben, sondern das Leiden und der Sterbeprozess möglicherweise unnötig in die Länge gezogen werden. Nicht wenige Menschen haben bei Angehörigen erlebt, wie sie monatelang nur noch von Maschinen am Leben gehalten und künstlich ernährt wurden, ohne echte Aussicht auf Heilung. Die Bedeutung einer Patientenverfügung ist daher in den letzten Jahren zunehmend ins Bewusstsein gerückt. In ihr kann man Anweisungen an Ärzte und Pflegepersonal für die medizinische Behandlung am Lebensende festlegen. Im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verfügung nicht nur ein Indiz für den Willen des Patienten ist. Vielmehr stellt sie eine verbindliche Anweisung an den Arzt und das Pflegepersonal hinsichtlich der gewünschten Behandlungsmethoden dar.

Was aber vielfach übersehen wird: Auch die beste Patientenverfügung nützt ohne eine begleitende Vorsorgevollmacht kaum. Denn der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille muss gegenüber den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal ja auch durchgesetzt werden. Und vielfach ist der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage. Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Darin kann der Bevollmächtigte ermächtigt und verpflichtet werden, den Patientenwillen gegenüber den behandelnden Ärzten zum Ausdruck zu bringen und ihm Geltung zu verschaffen. Den in der Patientenverfügung niedergelegten und durch den Bevollmächtigten nochmals erklärten Weisungen ist dann Folge zu leisten.

Dr. Markus Stuppi, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz, rät daher: „Wer seine Selbstbestimmung im Alter umfassend erhalten möchte, sollte unbedingt zusätzlich zur Patientenverfügung einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen.“ Der Notar berät gerne über den notwendigen Inhalt und die Folgen von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Durch die notarielle Beurkundung wird nicht nur sichergestellt, dass wirksame, klare und eindeutige Formulierungen gewählt werden. Sie sorgt ferner dafür, dass die Erklärungen im Ernstfall auch akzeptiert werden. Denn der Notar prüft auch die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden.

Zugleich kann man mit einer Vollmacht noch für andere Situationen vorsorgen und dem Bevollmächtigen etwa auch die Erledigung von Bankgeschäften und Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen anvertrauen. Und durch eine Registrierung im von der Bundesnotarkammer eingerichteten zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) lässt sich sicherstellen, dass die Vollmacht im Ernstfall auch gefunden wird.

Gemeinsame Pressemitteilung der Notarkammern: Rheinische Notarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz und der Notarkammer Pfalz

Quelle und Kontaktadresse:
Rheinische Notarkammer Dr. Robert Schumacher, Geschäftsführer Burgmauer 53, 50667 Köln Telefon: (0221) 2575291, Telefax: (0221) 2575310

(bl)

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