Kapitalertragsbesteuerung: So sparen Rentner Steuern
(Berlin) - Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Freibetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 7.802 Euro (Grundfreibetrag 7.664 Euro zuzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) nicht überschreitet.
Wichtig dabei: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils liegt bei gesetzlichen Renten seit 2005 bei 50 Prozent, für erstmals 2006 ausgezahlte Renten bei 52 Prozent. Für Rentner, die dieses Jahr zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, sind bei einer Rente von 1.000 Euro demnach 520 Euro steuerpflichtig.
Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Freibetrag liegen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine
Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt wird, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte steuerfrei auszahlen eben auch dann, wenn sie den Sparer-Freibetrag überschreiten. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf die zum 1. Januar 2007 anstehende Kürzung des Sparer-Freibetrages von derzeit 1.370 Euro auf dann nur noch 750 Euro (zuzüglich jeweils 51 Euro Werbungskostenpauschbetrag) von Bedeutung.
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Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
Heiner Herkenhoff, Geschäftsführer, Presse und Kommunikation
Burgstr. 28, 10178 Berlin
Telefon: (030) 16630, Telefax: (030) 16631399
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