Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.

Keine Einlagensicherung für Lehman Zertifikate?

(Düsseldorf) - Tausende von deutschen Anlegern bangen derzeit um ihr Geld, das sie in Lehman Zertifikaten angelegt haben. Nun teilte am 28.10.2008 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) mit, dass zwar Spareinlagen, Festgelder, Termineinlagen sowie Sichteinlagen auf Girokonten bei der deutschen Lehman Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG von der deutschen Einlagensicherung erfasst werden, nicht aber Zertifikate. Diese machen den weitaus größten Posten bei den deutschen Gläubigern von Lehman Brothers. Deutsche Zeitungen verweisen in diesem Zusammenhang zur Begründung auf die Tatsache, dass der Emittent der Lehman Zertifikate nicht die deutsche Tochtergesellschaft von Lehman Brothers sei, sondern eine andere Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland. Diese Begründung ist so nicht richtig: selbst wenn die deutsche Lehman Brothers Tochter die Zertifikate ausgegeben hätte, würde dies nichts ändern. Die Zertifikate würden auch dann nicht von der deutschen Einlagensicherung geschützt.

Der Grund hierfür ist folgender:

Das deutsche Einlagensicherungssystem schützt nur einen bestimmten, wenn auch weiten Anlegerkreis. Es gibt also Anleger, die geschützt werden und solche, die nicht geschützt werden.

Rechtlich betrachtet sind Lehman Zertifikate Inhaberschuldverschreibungen. Anders als beispielsweise bei Sparbuchforderungen, bleibt der Inhaber derartiger Zertifikate anonym und kann seine Zertifikate auch anonym übertragen. Berechtigter aus dem Zertifikat ist der tatsächliche Inhaber des Zertifikats. Damit könnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Anleger, der vom deutschen Einlagensicherungssystem nicht geschützt wird, sein Zertifikat auf einen Anleger überträgt, der von der deutschen Einlagensicherung erfasst wird. Dem Missbrauch der deutschen Einlagensicherung wäre so Tür und Tor geöffnet. Deshalb hat die deutsche Einlagensicherung von ihrem Schutz Inhaberschuldverschreibungen ausgenommen. Dieses Argument gilt allerdings heute nur noch eingeschränkt. Inhaberschuldverschreibungen, die früher in Papierform ausgegeben wurden, existieren heutzutage überwiegend nur noch in elektronischer Form. Damit hinterlassen sie bei ihrer Übertragung eine „Spur“, so dass eine Übertragung von einem Nicht-Entschädigungsberechtigten auf einen Entschädigungsberechtigten beweisbar sein dürfte.

Von Sparkassen und Genossenschaftsbanken ausgegebene eigene Zertifikate oder Inhaberschuldverschreibungen sind allerdings dadurch geschützt, dass diese beiden Institutsgruppen ihre Mitgliedsinstitute nicht in Konkurs gehen lassen (Institutsgarantie).

„Ob die Kreditinstitute ihre Kunden auf diese Besonderheit des deutschen Einlagensicherungssystems, nämlich Zertifikate nicht zu schützen, hätten ausdrücklich hinweisen müssen, bevor sie ihnen Lehman Zertifikate verkauften, sollte dringend geklärt werden“, so RA Nikolaus Bömcke von der Münchner Kanzlei Rössner Rechtsanwälte.

Die auf Kapitalanlagerecht auf Anlegerseite spezialisierte Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V., einem internationalen Expertennetzwerk in dem mehr als 5.500 Juristen europaweit organisiert sind.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Pressestelle Cecilienallee 59, 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 2398744, Telefax: (0211) 2398764

(el)

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