Kontoauszüge aufheben: Als Nachweis wichtig
(Berlin) - Bankbelege wie Kontoauszüge sollte man nicht zu früh entsorgen. Zwar sind Privatpersonen grundsätzlich nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch vorsichtshalber tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Dazu gehören beispielsweise Rechnungen vom Versandhändler ebenso wie die für den Möbel- oder Computerkauf. Die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2005 bis 2007 abheften und aufbewahren.
Eine Ausnahme gilt allerdings für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege, wie zum Beispiel Kontoauszüge, zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (Paragraph 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Weitere Informationen rund um die Themen Geld, Steuern und Vorsorge finden Verbraucher unter http://www.infos-finanzen.de. Zusatzangebote wie verschiedene Finanzrechner, ein Glossar mit Begriffserklärungen, weiterführende Links, abonnierbare Audiobeiträge (Podcast) und die Möglichkeit zur Bestellung bzw. zum Download von verbraucherorientierten Broschüren des Bankenverbandes runden das Angebot ab.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
Pressestelle
Burgstr. 28, 10178 Berlin
Telefon: (030) 16630, Telefax: (030) 16631399
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