Krankheitsanfällige Arbeitnehmer dürfen bei Kündigungen nicht benachteiligt werden / BAG-Entscheidung vom 31. Mai 2007
(Berlin) - Krankheitsanfällige Arbeitnehmer dürfen bei betriebsbedingten Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die geringere Fehlzeiten wegen Krankheit haben, nicht benachteiligt werden. Dieses entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31. Mai 2007 in Erfurt.
Wie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) heute in Berlin mitteilte, müssten auch gesündere Arbeitnehmer in die Sozialauswahl bei Kündigungen einbezogen werden. Der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg erklärte, durch das von ver.di betriebene Musterverfahren sei nun sichergestellt worden, dass die Grundsätze bei der Überprüfung betriebsbedingter und krankheitsbedingter Kündigungen nicht verwischt würden.
Gegen ihre betriebsbedingte Kündigung als Wirtschaftshilfe hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die in den vergangenen Jahren mehrfach länger erkrankt war. Ihr Arbeitgeber, ein kirchliches Krankenhaus, hatte die Kündigung damit begründet, dass die von ihr betriebene Wäscherei ausgegliedert worden sei. Andere Einsatzmöglichkeiten bestünden nicht, da andere Mitarbeiter, die in der Vergangenheit weniger Krankheitszeiten hatten, als leistungsstarke Mitarbeiter nicht gekündigt werden könnten.
Obwohl das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen hatte, war die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und der folgenden Revision erfolgreich. Das BAG hob die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt mit der Begründung auf, es liege kein berechtigtes betriebliches Interesse vor, Arbeitnehmer mit geringeren Krankheitszeiten von der Sozialauswahl auszunehmen. (BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 306/06).
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ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Bundesvorstand
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